Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 ARs 363/21 ECLI:DE:BGH:2021:151221B2ARS363.21.0 KI-generiert

Jurisdictional conflict in probation supervision: Administrative vs. judicial competence and determination of the responsible supervisory authority under § 463a StPO

Geschäftsnummer 2 ARs 363/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) rejected the request by the Landgericht Bochum to determine the competent court for supervisory measures, leaving the matter unresolved by this instance. The dispute concerned jurisdictional conflict in probation supervision (Führungsaufsicht) cases involving a foreign national who had served sentences in two different jurisdictions and was subsequently deported to his country of origin. The Landgericht Bochum sought a determination after the Landgericht Halle referred the case back, arguing that Halle’s execution chamber was competent for judicial decisions but not for administrative supervision. The BGH held that § 14 StPO does not apply because both Landgerichte agreed that the Halle execution chamber had competence for judicial decisions under § 462a and § 463 StPO following the inmate’s transfer. The court further determined that the remaining issue regarding the responsible probation supervision authority was an administrative duty of the justice administration, not a judicial function, thus falling outside the BGH’s competence under § 14 StPO, and noted that the locally competent authority in Leipzig had not yet been involved.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 68b StGB, § 462a StPO, § 463a Abs. 5 StPO, § 14 StPO, § 463 Abs. 7 StPO, § 68 Abs. 3 StGB; Jurisdictional conflict in probation supervision: Administrative vs. judicial competence and determination of the responsible supervisory authority under § 463a StPO: – 2 ARs 328/00 u.a. –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 12. Juli 2002 – 2 ARs 183/02 u.a. –, juris, Rn. 4; Appl, in KK-StPO, 8. Aufl., § 463 Rn. 7, jeweils m.w.Nachw.).

Schlagwörter

KI-generiert
Aufsichtszuständigkeit Kompetenzkonflikt Rechtspflege Kompetenzübertragung E-Justice Asylzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 68b StGB
Nach Vollverbüßung stellte die Strafvollstreckungskammer Bochum den Eintritt der Führungsaufsicht fest und erteilte gemäß § 68b StGB verschiedene Weisungen.
§ 462a StPO
5 StPO in ihrem Zuständigkeitsbereich gehabt habe und § 462a StPO auf die Führungsaufsichtsstelle nicht anwendbar sei, wieder an das Landgericht Bochum zurück.
§ 463a Abs. 5 StPO
Diese wiederum gab das Führungsaufsichtsheft unter Verweis darauf, dass der Verurteilte vor seiner Inhaftierung keinen Wohnsitz im Sinne von § 463a Abs. 5 StPO in ihrem Zuständigkeitsbereich gehabt habe und § 462a StPO auf die Führungsaufsichtsstelle nicht anwendbar sei, wieder an das Landgericht Bochum zurück.
§ 14 StPO
November 2021 gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht zur Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer vorzulegen, weil die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle „eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt“ habe.
§ 463 Abs. 7 StPO
(§ 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 463 Abs. 7 StPO vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. November 2000
§ 68 Abs. 3 StGB
Unklarheiten bestehen in vorliegender Sache allein hinsichtlich der Frage, welche Führungsaufsichtsstelle für die Überwachung des Verurteilten (§ 68 Abs. 3 StGB) zuständig ist.
§ 463a Abs. 5 Satz 2 StPO
Eine solche Entscheidung wäre hier ohnehin nicht veranlasst, weil die gemäß § 463a Abs. 5 Satz 2 StPO örtlich zuständige Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Leipzig, in deren Bezirk der Verurteilte seinen letzten Wohnsitz hatte, bislang noch gar nicht mit der Sache befasst worden ist.“

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2 ARs 41/18
Februar 2018 ‒ 2 ARs 41/18 ‒, juris, Rn.
2 ARs 183/02
November 2000 ‒ 2 ARs 183/02 u.a.
2 ARs 328/00
– 2 ARs 328/00 u.a. –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 12. Juli 2002 – 2 ARs 183/02 u.a. –, juris, Rn. 4; Appl, in KK-StPO, 8. Aufl., § 463 Rn. 7, jeweils m.w.Nachw.).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Zuständigkeitsbestimmung in Führungsaufsichtssachen: Zuständige Führungsaufsichtsstelle für die Überwachung des Verurteilten

[TENOR]

Der Antrag des Landgerichts Bochum auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Verurteilte, ein georgischer Staatsangehöriger, verbüßte bis zum 20. Mai 2020 eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der JVA Bochum. Nach Vollverbüßung stellte die Strafvollstreckungskammer Bochum den Eintritt der Führungsaufsicht fest und erteilte gemäß § 68b StGB verschiedene Weisungen. Nach Verbüßung einer weiteren Freiheitsstrafe in der JVA Halle wurde er am 29. Juli 2021 in sein Heimatland abgeschoben.

Mit Verfügung vom 13. August 2021 übersandte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum das Führungsaufsichtsheft „mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens gemäß § 462a StPO“ an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle, da diese nach Verbüßung von Strafhaft durch den Verurteilten in der JVA Halle für die weitere im Rahmen der Führungsaufsicht zu treffenden Entscheidungen zuständig geworden sei. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle leitete das Führungsaufsichtsheft an die Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Bochum weiter mit dem Hinweis, beim Landgericht Halle würden keine Führungsaufsichtsakten geführt, diese verblieben vielmehr bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Sollten „Änderungen oder Maßnahmen erforderlich werden“, stehe aber „einer Antragstellung beim Landgericht Halle nichts entgegen“. Gegebenenfalls solle das Vollstreckungsheft mit einem entsprechenden Antrag übersandt werden. Die Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Bochum könne die Sache ihrerseits an die zentrale Führungsaufsichtsstelle des Landes Sachsen-Anhalt beim Landgericht Magdeburg abgeben.

Daraufhin erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 für örtlich unzuständig und gab die Sache ‒ erneut ‒ an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle ab. Mit richterlicher Verfügung vom 25. Oktober 2021 übersandte das Landgericht Halle das Führungsaufsichtsheft nunmehr „zur weiteren Veranlassung“ unmittelbar an die Führungsaufsichtsstelle des Landes Sachsen-Anhalt beim Landgericht Magdeburg. Diese wiederum gab das Führungsaufsichtsheft unter Verweis darauf, dass der Verurteilte vor seiner Inhaftierung keinen Wohnsitz im Sinne von § 463a Abs. 5 StPO in ihrem Zuständigkeitsbereich gehabt habe und § 462a StPO auf die Führungsaufsichtsstelle nicht anwendbar sei, wieder an das Landgericht Bochum zurück.

Hierdurch sah sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum veranlasst, die Sache mit richterlicher Verfügung vom 8. November 2021 gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht zur Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer vorzulegen, weil die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle „eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt“ habe.

II. Der Antrag ist zurückzuweisen.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

„1. § 14 StPO findet nur dann Anwendung, wenn die Zuständigkeit für eine richterliche Tätigkeit in Streit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 ‒ 2 ARs 41/18 ‒, juris, Rn. 5; Scheuten, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 14 Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum und diejenige des Landgerichts Halle sind vielmehr übereinstimmend der ‒ zutreffenden ‒ Auffassung, dass für die im Rahmen der Führungsaufsicht zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen infolge der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Halle I nunmehr die letztgenannte Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig ist (§ 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 463 Abs. 7 StPO vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. November 2000 ‒ 2 ARs 183/02 u.a. ‒, juris, Rn. 4; Appl, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 463 Rn. 7, jeweils m. w. Nachw.). Soweit in der Verfügung vom 16. September 2021 darauf hingewiesen wurde, dass „einer Antragstellung beim Landgericht Halle nichts“ entgegenstehe, wenn „Änderungen oder Maßnahmen erforderlich werden“ sollten, ist damit ersichtlich nichts Anderes gemeint.

2. Unklarheiten bestehen in vorliegender Sache allein hinsichtlich der Frage, welche Führungsaufsichtsstelle für die Überwachung des Verurteilten (§ 68 Abs. 3 StGB) zuständig ist. Dabei handelt es sich indes nicht um eine richterliche Tätigkeit, sondern um eine Aufgabe der Justizverwaltung. Der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Bochum und Halle ist daher insoweit nicht zur Entscheidung etwaiger Zuständigkeitsstreitigkeiten berufen. Eine solche Entscheidung wäre hier ohnehin nicht veranlasst, weil die gemäß § 463a Abs. 5 Satz 2 StPO örtlich zuständige Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Leipzig, in deren Bezirk der Verurteilte seinen letzten Wohnsitz hatte, bislang noch gar nicht mit der Sache befasst worden ist.“

Franke

Appl

Zeng

Grube

RiBGH Schmidt isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.

Franke

Berichtigungsbeschluss vom 2. März 2022

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2021 wird dahin berichtigt, dass in der unter Rn. 6 Nr. 1 in Bezug genommenen Stellungnahme des Generalbundesanwalts die Klammer ab Zeile 11 vollständig wie folgt lautet:

(§ 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 463 Abs. 7 StPO vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. November 2000

– 2 ARs 328/00 u.a. –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 12. Juli 2002 – 2 ARs 183/02 u.a. –, juris, Rn. 4; Appl, in KK-StPO, 8. Aufl., § 463 Rn. 7, jeweils m.w.Nachw.).

Unter Rn. 6 Nr. 2 Zeile 3 wird hinter (§ 68 Abs. 3 StGB) eingefügt .

Franke

Appl

Krehl

Zeng

Schmidt