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1 StR 348/21 ECLI:DE:BGH:2022:250122U1STR348.21.0 KI-generiert

Criminal law: Validity of sentencing juvenile prison term alongside § 64 StGB placement without explicit assessment under § 5(3) JGG

Geschäftsnummer 1 StR 348/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the lower court's sentence of a unified juvenile prison term of six years and two months and the concurrent order of placement in a detoxification facility. The case involved a 19-year-old defendant convicted of robbery and serious bodily injury in connection with a drug debt collection, where he challenged the legal sufficiency of imposing a custodial sentence alongside a preventive measure after the court failed to explicitly state it had considered exempting him from prison under § 5(3) of the Juvenile Court Act (JGG). The BGH ruled that the appeal was meritless because the omission of an explicit mention of the § 5(3) JGG assessment did not constitute a reversible error; the court inferred from the record that the defendant's severe educational deficits and criminal conduct were independent of his addiction, meaning the preventive effects of the detention facility were insufficient to exclude the additional need for a juvenile prison sentence, thereby validating the combined sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 64 StGB; Criminal law: Validity of sentencing juvenile prison term alongside § 64 StGB placement without explicit assessment under § 5(3) JGG: Gegen den zur Tatzeit 19 Jahre und vier Monate alten Angeklagten hatte das Amtsgericht B. zuletzt mit Urteil vom 12. März 2021 - unter Einbeziehung weiterer jugendrechtlicher Verurteilungen - eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verhängt. Eine Maßregel nach § 64 StGB wurde nicht angeordnet.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung Freiheitsstrafe strafbares Verhalten strafrechtliche Verwahrung Strafvollzugsrecht Erziehungsmassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 450/20
Februar 2021 - 4 StR 450/20; vom 23.
1 StR 243/15
Juni 2015 - 1 StR 243/15 Rn.
1 StR 105/15
Juli 2015 - 1 StR 105/15 Rn.
1 StR 372/13
Juvenile sentencing interplay with psychiatric commitment: mandatory assessment of dispensed juvenile penalty under § 5 Abs. 3 JGG
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Volltext

Anordnung einer Unterbringung in Entziehungsanstalt neben Verurteilung zu Einheitsjugendstrafe

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12. Mai 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von vier Urteilen des Amtsgerichts B. zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen überfiel der Angeklagte am 22. September 2020 zusammen mit drei Mittätern aufgrund eines zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatplanes den Geschädigten A. in dessen Zimmer in einer Asylbewerberunterkunft, um Forderungen des Mitangeklagten O. aus einem Betäubungsmittelgeschäft einzutreiben. Dem Geschädigten wurden 180 Euro Bargeld sowie ein Mobiltelefon im Wert von 50 Euro weggenommen; er wurde bei der Tatausführung erheblich verletzt.

2. Gegen den zur Tatzeit 19 Jahre und vier Monate alten Angeklagten hatte das Amtsgericht B. zuletzt mit Urteil vom 12. März 2021 - unter Einbeziehung weiterer jugendrechtlicher Verurteilungen - eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verhängt. Eine Maßregel nach § 64 StGB wurde nicht angeordnet.

II. Der Schuldspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei. Auch der Rechtsfolgen-ausspruch begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar ist dem Urteil weder ausdrücklich noch im Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass das Landgericht die gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG gebotene Prüfung vorgenommen hat, ob von der Jugendstrafe wegen der rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen werden kann. Aus den Urteilsgründen ergibt sich aufgrund der Schwere der Taten (u.a. besonders schwere Vergewaltigung) und des erheblichen, vom Suchtmittelmissbrauch unabhängigen Erziehungsbedarfs aber ohne Weiteres, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - 4 StR 450/20; vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15 Rn. 4; vom 21. Juli 2015 - 1 StR 105/15 Rn. 2 und vom 17. September 2013 - 1 StR 372/13 Rn. 3 ff.). Die Verhängung einer Jugendstrafe neben einer Maßregel nach § 64 StGB ist dann entbehrlich, wenn die spezialpräventiven Einwirkungsmöglichkeiten und die hinzukommenden Ahndungszwecke durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in ausreichender Weise verfolgt und realisiert werden können. Dies ist beim Angeklagten ersichtlich nicht der Fall. Bei ihm stehen die durch seine Verhaltensweisen und die begangenen Straftaten gezeigten Erziehungsrückstände im Vordergrund. Die massiven Erziehungsmängel bestehen unabhängig von seinem Suchtverhalten, so dass allein der Maßregelvollzug eine weitere Delinquenz des Angeklagten nicht zu beheben vermag.

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