Imputability of revision costs to new mass creditors for legal aid in insolvency proceedings due to estate insufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 9th Civil Senate denied the insolvency administrator’s application for legal aid in the revision proceedings. The dispute concerned whether the anticipated costs of the revision could be imputed to the new mass creditors under § 116 Sentence 1 No. 1 InsO after the administrator reported insufficient estate assets to cover the litigation expenses. The court held that the application failed because it was within the reasonable capacity of the two identified new mass creditors, who held claims significantly exceeding double the estimated procedural costs of €6,031.03, to bear their respective proportional shares of these costs. The decision relies on the doctrine that new mass creditors qualify as economically involved parties capable of bearing procedural costs when their solvency allows, thereby precluding the grant of legal aid to the administrator.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 116 Satz 1 Nr. 1 InsO; Imputability of revision costs to new mass creditors for legal aid in insolvency proceedings due to estate insufficiency: a) Massegläubiger können grundsätzlich wirtschaftlich Beteiligte im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, ZIP 2005, 1519 unter III. 1; OLG Celle ZIP 2013, 903).
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KI-generiertVolltext
Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit: Zumutbarkeit der Verfahrenskostenaufbringung für Neumassegläubiger
[TENOR]
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Es trifft zwar zu, dass die Kosten des Revisionsverfahrens nicht aus der Insolvenzmasse aufzubringen sind, nachdem der Beklagte Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07, ZInsO 2008, 378 Rn. 6 mwN).
2. Jedoch ist es den beiden Neumassegläubigern mit Forderungen über 7.440,47 € und 6.252,50 € zumutbar, die Kosten jeweils anteilig aufzubringen.
a) Massegläubiger können grundsätzlich wirtschaftlich Beteiligte im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, ZIP 2005, 1519 unter III. 1; OLG Celle ZIP 2013, 903).
b) Nach dem Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten belaufen sich die voraussichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens auf 6.031,03 €. Bei verhältnismäßiger Verteilung dieses Betrages auf die beiden Gläubiger entsprechend der Höhe ihrer aus der Masse zu befriedigenden Forderungen betragen diese jeweils deutlich mehr als das Doppelte der zu tragenden Prozesskosten. Das genügt in der Regel und so auch hier, um die Zumutbarkeit der Kostenaufbringung zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - IX ZB 57/18, ZInsO 2019, 1793 Rn. 12). In der Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 30. April 2019 heißt es in diesem Zusammenhang, dass die Forderungen der Neumassegläubiger bezahlt werden könnten, wenn die jetzige Klage erfolglos bleibe.
c) Andere im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15) zu berücksichtigende und eventuell eine abweichende Bewertung rechtfertigende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich.
Grupp
Möhring
Schoppmeyer
Röhl
Harms