Subject matter value cap for debtor's register proceedings under § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice set the subject matter value for the legal professional activity in the legal complaint proceedings at the statutory maximum of €2,000, a decision issued by a single judge without court fees or cost reimbursement. The dispute concerned the determination of the object value (*Gegenstandswert*) for attorney fees in an appeal against a bailiff’s order to register a debtor in the debtor’s register (*Schuldnerverzeichnis*) following a failure to provide a statement of assets, where the underlying enforcement title exceeded €2,000. Relying on § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG, the court held that in proceedings regarding the provision of a statement of assets under § 802c ZPO—which encompasses the consequence of registration in the debtor’s register for non-compliance—the subject matter value is determined by the remaining amount owed under the enforcement title but is capped at a maximum of €2,000.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 RVG, § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG, § 802c ZPO, § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG; Subject matter value cap for debtor's register proceedings under § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG: Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Da sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (vgl. GKG VV 2124), ist sein Ersuchen als Antrag auszulegen, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Über diesen Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend der Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
[TENOR]
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Da sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (vgl. GKG VV 2124), ist sein Ersuchen als Antrag auszulegen, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Über diesen Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).
II. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) - wozu auch die Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach unterbliebener Vermögensauskunft des Schuldners zählt - nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 Euro. Der aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2020 von der Schuldnerin zu zahlende Betrag nebst Zinsen und Kosten beläuft sich auf mehr als 2.000 €. Der Gegenstandswert war daher auf den Höchstwert von 2.000 € festzusetzen.
III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
Wille