Sentencing for sexual abuse of minors: Double evaluation of age disparity in denying statutory mitigation under § 176a para. 4 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Division (BGH 2nd Criminal Senate) granted the defendant’s appeal, partially quashing the lower court’s sentencing decree and remanding the case to a different youth protection chamber for new deliberation, while rejecting the remainder of the revision. The dispute concerned the sentencing phase of a conviction for 21 counts of severe sexual abuse of children, 13 counts of sexual abuse of children, and 8 counts of sexual abuse of a juvenile, resulting in a total custodial sentence of nine years. The BGH identified two legal errors in the sentencing: first, a violation of the prohibition against double evaluation (*Doppelverwertungsverbot*) under § 46 para. 3 StGB, as the trial court erroneously denied the mitigation of "lesser serious cases" under § 176a para. 4 StGB by citing the defendant's age gap with the victims, a factor inherent to the statutory protection of minors; and second, the potential wrongful negative assessment of the defendant’s failure to avoid the pre-trial psychological examination of the co-plaintiffs, which may have improperly penalized legitimate defensive conduct.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 StPO, § 176a Abs. 4 StGB, § 46 Abs. 3 StGB, § 176a StGB; Sentencing for sexual abuse of minors: Double evaluation of age disparity in denying statutory mitigation under § 176a para. 4 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 21 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in acht Fällen zu neun Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei Verneinung eines minder schweren Falls wegen Bestehen eines erheblichen Altersgefälles
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Dezember 2020 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 21 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in acht Fällen zu neun Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Indes hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung in zweifacher Hinsicht nicht stand.
a) Die Strafkammer hat in den Fällen 13 bis 23, 24 bis 28 und 34 bis 38 der Urteilsgründe das Vorliegen minder schwerer Fälle im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB (in der hier maßgeblichen, ab 27. Januar 2015 geltenden Fassung) verneint. Soweit die Strafkammer minder schwere Fälle mit dem Hinweis auf die „über 40 Jahre umfassende Altersdifferenz des Angeklagten gegenüber den Tatopfern“ verneint, stellt diese Erwägung - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat - einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar. Das Bestehen eines Altersgefälles zwischen Täter und Opfer als solches ist in dem Schutzzweck des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren angelegt; allenfalls in einer geringen Altersdifferenz zwischen einem (jugendlichen oder heranwachsenden) Täter und einem kindlichen Opfer kann ein strafzumessungsrechtlicher Sonderfall liegen, dem indes strafmildernde Wirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 StR 186/17 Rn. 3). Soweit die Urteilsgründe darüber hinaus mitteilen, die Strafkammer habe bei der Prüfung minder schwerer Fälle „alle zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten wirkenden, tat- und täterbezogenen Umstände“ berücksichtigt, erhellt aus den Urteilsgründen nicht, welche Gesichtspunkte die Strafkammer für bestimmend erachtet hat. Weder werden in den Urteilsgründen solche Strafzumessungsgesichtspunkte genannt noch an anderer Stelle genannte Erwägungen - dort allerdings auch zu nicht § 176a StGB betreffenden Fällen - in Bezug genommen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafrahmenwahl in den genannten Fällen auf diesen Rechtsfehlern beruht.
b) Im Rahmen der konkreten Einzelstrafbemessung zu allen verfahrensgegenständlichen Fällen hat die Strafkammer das von Reue getragene, umfangreiche Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, welches er erst in der Hauptverhandlung abgegeben hat. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Als rechtlich nicht unbedenklich erweist sich indes die Erwägung der Strafkammer in diesem Zusammenhang, der Angeklagte habe Nebenklägerinnen die Teilnahme an der vor der Hauptverhandlung durchgeführten aussagepsychologischen Begutachtung nicht erspart, „obwohl ihm im Rahmen und im Nachgang zum im April 2020 durchgeführten Haftprüfungstermin die Möglichkeit hierzu deutlich vor Augen stand“. Dies lässt besorgen, die Strafkammer könnte rechtmäßiges Verteidigungsverhalten im Ergebnis rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten gewertet haben.
c) Der Strafausspruch bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
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