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2 StR 364/21 ECLI:DE:BGH:2021:091221B2STR364.21.1 KI-generiert

Sentencing framework selection for attempted forced prostitution after exhaustion of typified mitigation ground

Geschäftsnummer 2 StR 364/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the Lower Regional Court of Aachen's conviction and sentencing. The dispute concerned sentencing for attempted forced prostitution under § 232a StGB, specifically the selection of the applicable statutory sentencing framework after the exhaustion of a typified mitigation ground under § 23 Abs. 2 StGB. The appellate court confirmed that although the trial court's reasoning failed to explicitly acknowledge that the chosen lesser framework (six months to ten years) exceeded the lower bound of the mitigated standard framework (three months to eleven years and three months) resulting from § 23 Abs. 2 in conjunction with § 49 Abs. 1 StGB, this error did not affect the outcome, as the imposed individual sentence of one year and six months was significantly above the minimum and would not have changed even if the correct framework had been applied.

Legislator-Regeste

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§ 23 Abs. 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB; Sentencing framework selection for attempted forced prostitution after exhaustion of typified mitigation ground: Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Mindeststrafe Rahmenbeschluss gesetzliche Voraussetzungen Rechnungsfehler begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 584/17
Februar 2018 - 5 StR 584/17, juris Rn.
4 StR 387/08
Oktober 2008 - 4 StR 387/08, NStZ-RR 2009, 9 f.).
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Volltext

Strafzumessung: Berücksichtigung eines vertypten Milderungsgrundes; Strafrahmenwahl bei versuchter Zwangsprostitution

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass dem Landgericht bei der Zumessung der Einzelstrafen im Fall II.5 der Urteilsgründe von einem Jahr und sechs Monaten bewusst war, dass der von ihm unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes (§ 23 Abs. 2 StGB) nach § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 StGB in der Fassung vom 15. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) gewählte Strafrahmen des minder schweren Falles von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe den über § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten bei der Strafuntergrenze überschreitet (vgl. zur Strafrahmenwahl BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 StR 584/17, juris Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 387/08, NStZ-RR 2009, 9 f.). Der Senat kann angesichts der deutlich oberhalb der Mindeststrafe zugemessenen Einzelstrafe aber ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des gemilderten Regelstrafrahmens auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte.

Franke

Zeng

Grube

Schmidt

Lutz