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V ZR 72/21 ECLI:DE:BGH:2022:250122BVZR72.21.0 KI-generiert

Validity of resuming property ownership suit suspended by insolvency via adversary holding secured claims

Geschäftsnummer V ZR 72/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (BGH) issued a ruling confirming that the procedural suspension of the lawsuit was effectively terminated on November 18, 2021, when the plaintiff’s motion to resume proceedings was served on the defendant’s insolvency administrator, thereby restoring the original lower court judgments that had ruled in favor of the plaintiff. The dispute concerned a property owner claiming specific performance to correct land registry entries (establishing ownership and deleting a prior lien) based on a contractual claim secured by a notice of pendency (Vormerkung); the proceedings were suspended due to the opening of insolvency proceedings against the defendant. The court held that the plaintiff, represented by attorneys not admitted to the BGH, was validly empowered to resume the case under § 240 ZPO in conjunction with § 86(1) No. 1 InsO, as the secured claim constituted a right of segregation (Aussonderungsrecht) allowing the adversary to continue the litigation regarding the specific asset in the insolvency estate.

Legislator-Regeste

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§ 240 ZPO, § 250 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 554b ZPO, § 240 Satz 1 ZPO, § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO; Validity of resuming property ownership suit suspended by insolvency via adversary holding secured claims: Die Aufnahme des Rechtsstreits des wegen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens ist mit Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 5. November 2021 an den Insolvenzverwalter (§ 250 ZPO) wirksam erfolgt.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Eigentumsordnung Verfahrensabschreibung Verfahrensrechte Eröffnung des Verfahrens erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VII ZR 477/00
Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372 ff.
BGHZ 146, 372
Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372 ff.
X ZR 94/11
Resumption of suspended proceedings by single co-heir and validity of process actions by non-BGH-admitted counsel following plaintiff’s death
IX ZR 75/01
Juni 2003 - IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 236 f.; Beschluss vom 13.
BGHZ 155, 227
Juni 2003 - IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 236 f.; Beschluss vom 13.
IX ZB 39/05
März 2008 - IX ZB 39/05, NJW-RR 2008, 1274 Rn.
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Volltext

Wirksamkeit einer durch den Prozessgegner erklärten Aufnahmeerklärung bei insolvenzbedingt unterbrochenem Prozessverfahren

[TENOR]

Es wird festgestellt, dass die Unterbrechung des Verfahrens durch die Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 5. November 2021 am 18. November 2021 beendet ist.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen von der als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragenen Beklagten verlangt, der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks und der Löschung einer zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Vormerkung zuzustimmen; dabei stützt sie sich ihrerseits auf durch Vormerkung gesicherte Ansprüche. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nachdem die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, ist über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 5. November 2021 mitgeteilt, die Klägerin nehme den Rechtsstreit auf.

II. Die Aufnahme des Rechtsstreits des wegen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens ist mit Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 5. November 2021 an den Insolvenzverwalter (§ 250 ZPO) wirksam erfolgt.

1. Die Aufnahme ist wirksam, obwohl sie durch die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärt worden ist. Zwar müssen Prozesshandlungen wie die Aufnahmeerklärung in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde für die Aufnahme durch den Beschwerdegegner anerkannt; dieser kann nämlich, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, von der Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts absehen und die Entscheidung über die Zulassung der Revision abwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372 ff. zu § 554b ZPO aF; Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8 Rn. 4 für die Aufnahme durch einzelne Miterben).

2. Gemäß § 240 Satz 1 ZPO bestimmen sich die Voraussetzungen, unter denen ein infolge der Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit aufgenommen werden kann, nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Die Berechtigung der Klägerin zur Aufnahme des Rechtsstreits ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Nach dieser Bestimmung kann ein zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängiger Rechtsstreit auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn er die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse betrifft. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - ein durch Vormerkung gesicherter schuldrechtlicher Anspruch ist. Da der Gläubiger eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen kann (§ 106 Abs. 1 Satz 1 InsO), ist der Anspruch insolvenzfest. Inhaltlich handelt es sich um ein Aussonderungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 236 f.; Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 39/05, NJW-RR 2008, 1274 Rn. 11; Urteil vom 25. März 2021 - IX ZR 70/20, NJW 2021, 1538 Rn. 34), so dass der Anwendungsbereich von § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO eröffnet ist.

Stresemann

Brückner

Göbel

Malik

Laube