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3 StR 231/21 ECLI:DE:BGH:2021:161221B3STR231.21.0 KI-generiert

Non-waiver of pandemic-related procedural costs under § 21 GKG

Geschäftsnummer 3 StR 231/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's immediate appeal against the cost decision of the Landgericht Oldenburg, ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings and upholding the lower court's ruling that the convicted party is liable for criminal procedure costs. The dispute centered on whether additional costs incurred due to main hearing interruptions caused by the Corona-pandemic should be waived by applying § 21 GKG to reduce the defendant's financial burden. The court affirmed that while § 21 GKG is applicable in both the cost decision and the cost assessment proceedings, its application is discretionary rather than mandatory for the fact-finding court or the appellate court. Because the pandemic-related delays did not constitute a procedural error originating from the court's sphere of responsibility and were not sufficiently substantiated, the Senate declined to exercise its discretion to waive the costs, leaving the initial cost allocation in force.

Legislator-Regeste

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§ 465 Abs. 1 StPO, § 21 GKG, § 309 Abs. 2 StPO, § 21 Abs. 1 GKG; Non-waiver of pandemic-related procedural costs under § 21 GKG: Die zugleich eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist zulässig (§§ 311, 464 Abs. 3 StPO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Anordnung des Landgerichts, dass er als Verurteilter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht der Rechtslage (§ 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 StPO).

Schlagwörter

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Verfahrenskosten konnexe Verfahren Ausübung des Ermessens Prüfung der finanziellen Verhältnisse Zurechnungsfähigkeit Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 465 Abs. 1 StPO
§ 21 GKG
Soweit der Angeklagte eine Kostenquotelung unter Anwendung von § 21 GKG begehrt, gilt:
§ 309 Abs. 2 StPO
Auch dieses kann nach § 309 Abs. 2 StPO für die Vorinstanz bestimmen, dass gemäß § 21 Abs.
§ 21 Abs. 1 GKG
2 StPO für die Vorinstanz bestimmen, dass gemäß § 21 Abs. 1 GKG (die gesamten oder bestimmte) Kosten nicht erhoben werden, ist hierzu aber nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 11.

Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 528/98
November 1998 - 4 StR 528/98, juris Rn.
1 StR 502/04
Januar 2005 - 1 StR 502/04, juris Rn.
5 StR 405/05
August 2006 - 5 StR 405/05, StraFo 2006, 471; vom 21.
2 StR 307/07
September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31; vom 11.
5 StR 249/18
Scope of employer liability under § 266a StGB and double mitigation of sentencing for aiding and abetting
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Volltext

Strafverfahren: Nichterhebung von Mehrkosten nach Verfahrensunterbrechung wegen der Corona-Pandemie

[TENOR]

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung im Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2021 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Die Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Über seine hiergegen gerichtete Revision ist gesondert entschieden worden.

Die zugleich eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist zulässig (§§ 311, 464 Abs. 3 StPO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Anordnung des Landgerichts, dass er als Verurteilter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht der Rechtslage (§ 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 StPO).

Soweit der Angeklagte eine Kostenquotelung unter Anwendung von § 21 GKG begehrt, gilt:

§ 21 GKG findet - entgegen der in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Rechtsauffassung - sowohl im Rahmen der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, juris Rn. 9; vom 25. Januar 2005 - 1 StR 502/04, juris Rn. 5 ff.; vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, StraFo 2006, 471; vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31; vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 4b Ws 8/18, juris Rn. 11 ff.; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 464 Rn. 7, § 465 Rn. 3a; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 465 Rn. 11 mwN). Das Tatgericht kann von der Vorschrift Gebrauch machen, muss dies aber nicht. Es kann die Entscheidung über die Nichterhebung bestimmter Kosten ebenso dem Kostenansatzverfahren überlassen (BGH, Beschluss vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 1 Ws 516/90, JurBüro 1990, 1509 f.). Gleiches gilt für das Beschwerdegericht. Auch dieses kann nach § 309 Abs. 2 StPO für die Vorinstanz bestimmen, dass gemäß § 21 Abs. 1 GKG (die gesamten oder bestimmte) Kosten nicht erhoben werden, ist hierzu aber nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3).

Der Senat macht von dieser Möglichkeit im vorliegenden Fall keinen Gebrauch und merkt an, dass die geltend gemachten Mehrkosten durch Unterbrechungen der Hauptverhandlung "wegen der Corona-Pandemie" ihren Ursprung nicht in der Sphäre des Gerichts haben, Verfahrensfehler mithin nicht auf der Hand liegen und mit der nicht näher begründeten Beschwerde auch nicht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3).

Schäfer

Paul

Berg

Erbguth

Kreicker