Sentencing proportionality: mandatory integration of high-value confiscation into total sentence calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) quashed the trial court’s judgment regarding the imposition of the total sentence and the confiscation of the defendant’s vehicle, remanding the case for retrial on these issues, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned whether the trial court properly considered the forfeiture of a non-trivial asset (a sedan used in drug trafficking) when determining the total custodial sentence for illegal drug trafficking. The court held that under German criminal law, forfeiture under § 74 StGB functions as a supplementary penalty and thus constitutes part of the sentencing decision; therefore, the significant value of the confiscated item must be weighed in the overall assessment to avoid excessive punishment in violation of the proportionality principle (§ 74f StGB). Because the trial court failed to document the vehicle’s value or demonstrate that it exercised its discretion considering these sentencing factors, the BGH found a sentencing error requiring a new determination of the total sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 74 StGB, § 74f StGB; Sentencing proportionality: mandatory integration of high-value confiscation into total sentence calculation: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem Fall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüberhinaus hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen eingelegte, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines dem Täter zustehenden Gegenstandes in der Gesamtbetrachtung
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2020, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
b) soweit der PKW des Angeklagten (Mercedes - Benz, FIN: WDD2120251A445156) eingezogen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem Fall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüberhinaus hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen eingelegte, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Die Einziehung des für eine Fahrt zu der gescheiterten Übergabe von Betäubungsmitteln genutzten Fahrzeugs hat das Landgericht - im Ansatz zutreffend - auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Diese Entscheidung lag im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts. Allein der Hinweis auf § 74 StGB als Rechtsgrundlage lässt jedoch nicht erkennen, dass sich das Landgericht dessen bewusst war und sein Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 74f StGB ausgeübt hat.
2. Im Übrigen hat eine Maßnahme nach § 74 StGB den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21, StV 2022, 24, 25 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21, StV 2022, 24, 26). Dem Urteil ist der Wert des PKW nicht zu entnehmen, so dass dem Senat eine entsprechende Prüfung nicht möglich ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Fahrzeug - eine Mercedes - Benz E-Klasse - einen nicht unerheblichen Wert hatte und die Strafkammer bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre.
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