Sexual abuse of children conviction: No right to refuse testimony for auxiliary plaintiff based on unsubstantiated paternity claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the lower court's conviction and sentence of five years and six months imprisonment, while ordering the defendant to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the auxiliary plaintiff. The dispute concerned the validity of a conviction for multiple counts of severe and sexual abuse of children, possession of child pornography, and related offenses, with the defendant challenging the proceedings primarily on the grounds that the auxiliary plaintiff (the victim) was not properly instructed regarding her right to refuse to testify. The court held that the procedural objections were unfounded because the defendant's post-trial claim of biological paternity did not trigger the statutory right to refuse testimony under § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, as the relevant kinship requirements under § 1592 BGB were not met. Additionally, the court determined that a hardship adjustment for a previously paid fine from a separate conviction was not required and did not prejudice the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 1592 BGB; Sexual abuse of children conviction: No right to refuse testimony for auxiliary plaintiff based on unsubstantiated paternity claim: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern, Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitzverschaffens jugendpornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete auf Verfahrensrügen sowie die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Unterlassene Belehrung der Nebenklägerin über das Zeugnisverweigerungsrecht
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. März 2021 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern, Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitzverschaffens jugendpornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete auf Verfahrensrügen sowie die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Die Verfahrensrügen, die sich auf die erst nach Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung erfolgte Behauptung der leiblichen Vaterschaft des Angeklagten beziehen, sind jedenfalls unbegründet. Der Nebenklägerin stand kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu, über das sie zu belehren gewesen wäre. Soweit die Strafprozessordnung an die Verwandtschaft rechtliche Folgen knüpft, finden gemäß Art. 51 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verwandtschaft Anwendung. Die Voraussetzungen des § 1592 BGB liegen hier nicht vor.
2. Ein Härteausgleich wegen der bezahlten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumarkt/Oberpfalz vom 22. Juni 2020 war nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11, Rn. 22; Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, Rn. 18; vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17) Seine Gewährung benachteiligt den Angeklagten aber nicht.
Schneider
König
Feilcke
Fritsche
von Schmettau