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4 StR 242/21 ECLI:DE:BGH:2021:091221B4STR242.21.0 KI-generiert

Conviction for uncharged sexual abuse acts violates indictment scope under § 264 StPO

Geschäftsnummer 4 StR 242/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering the appellate court to vacate the portions of the sentence based on nine counts of sexual abuse of a juvenile victim, fourteen counts of sexual abuse of a juvenile victim, and one count of facilitating sexual acts of minors; for these specific counts, the proceedings were discontinued at the state's expense, and the overall aggregate sentence was overturned and remanded for re-sentencing regarding the seven remaining valid counts of sexual abuse and one count of facilitating sexual acts. The dispute centered on a criminal appeal where the defendant challenged a conviction by the Essen Regional Court for sexual abuse of juveniles in 30 cases and facilitation of sexual acts of minors in two cases, arguing that the trial court exceeded the scope of the indictment. The decisive legal basis was § 264 StPO (German Code of Criminal Procedure), which requires that any additional offenses identified during the main hearing must be formally charged through a supplementary indictment by the prosecution; because the convictions were based on facts not included in the original accepted indictment, they violated procedural prerequisites under §§ 354 and 206a StPO, necessitating the partial discontinuation of proceedings and the annulment of the aggregate sentence.

Legislator-Regeste

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§ 206a Abs. 1 StPO, § 264 StPO, § 266 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Conviction for uncharged sexual abuse acts violates indictment scope under § 264 StPO: Soweit das Landgericht den Angeklagten in den in der Beschlussformel bezeichneten Fällen verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge auch an der eines Eröffnungsbeschlusses. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.

Schlagwörter

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Sexualdelikten Anklage Strafprozessordnung Jugendstrafzumessung Strafverfahrenseinstellung Nichtigkeitsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 245/00
August 2000 ‒ 4 StR 245/00, NJW 2000, 3293, 3294).
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Volltext

Strafverfahren: Verurteilung wegen nicht angeklagter Taten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. März 2021 wird das vorbezeichnete Urteil

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1) Taten 2 bis 10 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in neun Fällen, in den Fällen II. 2) Taten 12 bis 25 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 14 Fällen und im Fall II. 3) Tat 27 der Urteilsgründe wegen Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat;

b) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in sieben Fällen und der Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen schuldig sowie im Übrigen freigesprochen ist;

c) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung zu Ziffer 1. c) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 30 Fällen und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf seine Revision war das Urteil teilweise aufzuheben und das Verfahren einzustellen; auch die Gesamtstrafe konnte nicht bestehen bleiben. Im Übrigen war die Revision erfolglos.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in den in der Beschlussformel bezeichneten Fällen verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge auch an der eines Eröffnungsbeschlusses. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.

a) Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 4. Dezember 2020 hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, im Tatzeitraum in seiner Wohnung an den minderjährigen Zeugen W. und D. jeweils einmalig gegen Entgelt sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Fälle C 13 und B 8). Außerdem soll er es dem Zeugen W. ermöglicht haben, in seiner Wohnung mehrfach der Prostitution nachzugehen (Fälle C 9 bis 12). In den Urteilsgründen werden hierzu für den Tatzeitraum zehn gegen Entgelt vorgenommene sexuelle Handlungen zum Nachteil des Zeugen W. (Fälle II. 1) Taten 1 bis 10 der Urteilsgründe), 15 gegen Entgelt vorgenommene sexuelle Handlungen zum Nachteil des Zeugen D. (Fälle II. 2) Taten 11 bis 25 der Urteilsgründe) sowie die Ermöglichung der mehrfachen Prostitutionsausübung durch die Zeugen W. und D. in der Wohnung des Angeklagten (Fälle II. 3) Taten 26 und 27) festgestellt.

b) Die auf diese Feststellungen gestützten Schuldsprüche haben keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in neun weiteren Fällen zum Nachteil des Zeugen W. (Fälle II. 1) Taten 2 bis 10 der Urteilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 14 weiteren Fällen zum Nachteil des Zeugen D. (Fälle II. 2) Taten 12 bis 25 der Urteilsgründe) und wegen Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen zum Nachteil des Zeugen D. (Fall II. 3) Tat 27 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Denn diese Taten waren nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage. Erscheint ein Angeklagter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung weiterer Straftaten im Sinne des § 264 StPO hinreichend verdächtig, hat die Staatsanwaltschaft diese ‒ gegebenenfalls im Wege der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ‒ (neu) anzuklagen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2000 ‒ 4 StR 245/00, NJW 2000, 3293, 3294). Da dies nicht geschehen ist, muss das Urteil insoweit aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.

2. Die Teilaufhebung des Urteils und die sich daran anschließende Teil-einstellung des Verfahrens haben eine Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Im Übrigen weist das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible

Quentin

Bartel

RiBGH Rommel ist im Urlaubund daher gehindert zuunterschreiben.

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