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4 StR 337/23 ECLI:DE:BGH:2023:111023B4STR337.23.0 KI-generiert

Credit of probation condition payment against cumulative prison term and reclassification of confiscation of drug trafficking proceeds

Geschäftsnummer 4 StR 337/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the lower court's judgment by correcting the legal qualification to "unauthorized dealing" under the Narcotics Act, ordering a credit of two months of imprisonment for a €1,200 payment made to satisfy a suspended sentence condition, and clarifying that the seizure of €166,980 constitutes the confiscation of proceeds rather than "Wertersatzverfall." The dispute arose from a trial for nine counts of drug dealing in non-small quantities, where the defendant challenged the sentencing and confiscation orders. The decisive legal basis involved § 55 StGB for integrating a prior suspended sentence, the doctrine requiring that monetary payments to satisfy probation conditions be credited against the cumulative prison term via § 354 Abs. 1 StPO to prevent double punishment, § 73 Abs. 1 and § 73c StGB for the current formulation of confiscation of proceeds, and the principle that offenses under the Narcotics Act inherently imply unauthorized conduct, making the qualifier "unauthorized" redundant.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 73a Satz 1 StGB; Credit of probation condition payment against cumulative prison term and reclassification of confiscation of drug trafficking proceeds: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen“ unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Februar 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von „Wertersatzverfall“ in Höhe von 166.980 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Betäubungsmittelgesetz bedingter Strafvollzug Vorleben Zahlungsauftrag Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Mai 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass zum Ausgleich für die Zahlung des Geldbetrags von 1.200 €, den der Angeklagte in Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Februar 2022 bezahlt hat, zwei Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten anzurechnen sind;

c) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend klargestellt, dass statt des Wertersatzverfalls die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 166.980 € angeordnet ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen“ unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Februar 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von „Wertersatzverfall“ in Höhe von 166.980 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil insoweit, als ein Ausgleich für die Nichterstattung des in Erfüllung der Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrags unterblieben ist.

Die Strafkammer hat die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Februar 2022 in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen. Auf die in dem früheren Verfahren erteilte Bewährungsauflage hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen 1.200 € gezahlt. Bei dieser Sachlage war es nicht ausreichend, diesen Umstand ausschließlich in der Strafzumessung in allgemeiner Form zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Vielmehr ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 4 StR 621/11, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Juli 2011 – 5 StR 216/11; Beschluss vom 12. Juli 2002 – 2 StR 200/02, juris Rn. 2). Der Senat hat den Strafausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ergänzt. Unter den gegebenen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter – zusätzlich zur allgemein strafmildernden Berücksichtigung – für die geleistete Zahlung auf die Bewährungsauflage mehr als zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet hätte.

Die weitergehende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Allerdings war der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass der Zusatz „unerlaubt“ zu entfallen hatte, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, NStZ 2022, 301 mwN).

Da das Landgericht seine Einziehungsentscheidung zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt hat, war zudem gemäß der aktuellen Gesetzesfassung klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen und nicht ‒ in Anlehnung an den Wortlaut der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB ‒ der Wertersatzverfall angeordnet ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. August 2020 ‒ 6 StR 148/20, juris).

Quentin

Bartel

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