Confiscation of drug trafficking proceeds: insufficiency of factual basis for verifying factual control over sales earnings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, reversing the lower court's order for the confiscation of the value of criminal proceeds in the amount of €45,000 and remanding that specific issue for a new hearing, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the four-year imprisonment for drug trafficking in place. The dispute centered on whether the Regional Court of Münster provided sufficient factual reasoning to justify the confiscation order, where the court had merely applied a "generous" deduction for personal consumption to estimated gross sales of 1,487 grams of cocaine rather than demonstrating actual acquisition of the proceeds. The decisive legal basis was §§ 73, 73c of the German Criminal Code, under which the BGH held that a mere calculation of potential earnings fails to meet the evidentiary requirement of proving that the defendant assumed factual or economic control over the proceeds, a standard particularly stringent given the established finding that the drugs were supplied on a commission basis leaving significant unpaid debts.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB; Confiscation of drug trafficking proceeds: insufficiency of factual basis for verifying factual control over sales earnings: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 45.000 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Betäubungsmittelhandel: Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. März 2023 im Ein-ziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 45.000 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73, § 73c StGB) hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie unterliegt mit den zugehörigen Feststellungen der Aufhebung.
Den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnommen werden, auf welcher Tatsachengrundlage das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe aus dem Handel mit Betäubungsmitteln tatsächlich einen Geldbetrag in Höhe von 45.000 € erzielt. Hierzu führt das Landgericht aus, dass der Angeklagte ausgehend von Verkaufspreisen von mindestens 40 € pro Gramm Kokain durch die Betäubungsmittelgeschäfte (im Umfang von 1.487 Gramm Kokain) einen Betrag von mindestens 59.450 € erlangt habe, von dem es einen „großzügigen“ Abschlag aufgrund des Eigenkonsums des Angeklagten vorgenommen und – unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft – „lediglich“ einen Einziehungsbetrag in Höhe von 45.000 € ausgesprochen hat. Diese Vorgehensweise vermag die erforderliche Darstellung der Grundlagen der tatgerichtlichen Überzeugung nicht zu ersetzen, dass der Angeklagte die Verkaufserlöse vereinnahmte und faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über sie erlangte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – 5 StR 36/23 Rn. 7 mwN; Urteil vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22 Rn. 8 mwN). Das liegt hier auch nicht auf der Hand. Nach den getroffenen Feststellungen erfolgten die Betäubungsmittellieferungen auf Kommissionsbasis an den Angeklagten. Dessen Schulden bei seinem Lieferanten betrugen schon kurz nach Beginn der Lieferbeziehung 9.500 € und waren schließlich auf 20.800 € angewachsen.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin
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Rommel
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