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6 StR 514/21 ECLI:DE:BGH:2021:141221B6STR514.21.0 KI-generiert

Effect of improper joint signature by sitting judge for absent presiding judge on criminal judgment validity

Geschäftsnummer 6 StR 514/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Sixth Senate granted the defendant's partial revision, amending the trial court's judgment to convict him of aggravated sexual abuse of children in four counts (two involving simultaneous provision of pornographic material), sexual abuse of children in concurrence with attempted aggravated sexual abuse, sexual assault, and bodily harm, as well as sexual abuse of children in five counts, while rejecting the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear costs. The dispute centered on procedural validity regarding the signature of the judgment, specifically whether a sitting judge's single signature with a notation that she signed "on behalf of" the absent presiding judge violated § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO. The court held that despite the formal error, the judgment's validity was not endangered due to the absence of a corresponding procedural plea of error, clarifying that in cases of judicial impediment, the signatory must merely state the reason for the impediment and separately sign that specific notation, rather than signing the entire judgment "for" the absent judge.

Legislator-Regeste

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§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO; Effect of improper joint signature by sitting judge for absent presiding judge on criminal judgment validity: Mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, dass die beisitzende Richterin dieses entgegen § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO nur einmal - ausweislich eines unterhalb der Unterschrift befindlichen Vermerks „gleichzeitig für den urlaubsbedingt abwesenden“ Vorsitzenden - unterschrieben hat. Im Verhinderungsfall ist das Urteil nicht „für“ den Verhinderten zu unterzeichnen, sondern der Verhinderungsgrund anzugeben und dieser Vermerk gesondert zu unterschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 214; Beschluss vom 14. September 1989 - 4 StR 386/89; Meyer-Goßner, NStZ 1988, 529, 537).

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids prozessleitende Verfügungen sexuelle Handlungen mit Kindern Strafurteil Disziplinarmassnahme gegen Notar Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 757/82
Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 214; Beschluss vom 14.
BGHSt 31, 212
Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 214; Beschluss vom 14.
4 StR 386/89
September 1989 - 4 StR 386/89; Meyer-Goßner, NStZ 1988, 529, 537).
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Volltext

Strafurteil: Unterzeichnung im Falle der Verhinderung eines mitwirkenden Richters

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Juni 2020 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Zugänglichmachen pornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sexuellem Übergriff und Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, dass die beisitzende Richterin dieses entgegen § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO nur einmal - ausweislich eines unterhalb der Unterschrift befindlichen Vermerks „gleichzeitig für den urlaubsbedingt abwesenden“ Vorsitzenden - unterschrieben hat. Im Verhinderungsfall ist das Urteil nicht „für“ den Verhinderten zu unterzeichnen, sondern der Verhinderungsgrund anzugeben und dieser Vermerk gesondert zu unterschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 214; Beschluss vom 14. September 1989 - 4 StR 386/89; Meyer-Goßner, NStZ 1988, 529, 537).

Sander

Schneider

Tiemann

Fritsche

von Schmettau