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3 StR 238/23 ECLI:DE:BGH:2023:190923B3STR238.23.0 KI-generiert

Extortive kidnap: Substitution of Wertersatzverfall with statutory confiscation of criminal proceeds value under § 73c StGB

Geschäftsnummer 3 StR 238/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, modifying the sentence to replace the ordered "Wertersatzverfall" with the statutory "confiscation of the value of proceeds of crime" in the amount of €14,880, while rejecting the remainder of the appeal and affirming the eight-year prison sentence for extortive kidnap combined with aggravated robbery and dangerous bodily harm. The dispute centered on whether the trial court's labeling of the financial consequence as "Wertersatzverfall" was legally permissible or if it constituted a misapplication of the specific legal regime for confiscating criminal proceeds. Relying on § 73c StGB and §§ 354, 357 StPO, the court determined that the trial court's use of the term "Wertersatzverfall" was a formal legal error that must be corrected to the statutory designation of "Einziehung des Wertes von Taterträgen," a change that is advantageous to the defendant due to enforcement implications under § 459g StPO; consequently, the court extended this correction to the non-appealing co-defendants, while the underlying conviction and custodial sentence remained in force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 73a Satz 1 StGB, § 459g Abs. 4 StPO; Extortive kidnap: Substitution of Wertersatzverfall with statutory confiscation of criminal proceeds value under § 73c StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten und zwei nichtrevidierende Mitangeklagte gesamtschuldnerisch Wertersatzverfall in Höhe von 14.880 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt - unter Erstreckung auf die Mitangeklagten - zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Ausspruchs über die Abschöpfung erlangter Vermögenswerte; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Deliktsgut Freiheitsstrafe Strafzumessung bei Raub Revision des Strafurteils schwerer Fall Zweckänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Februar 2023, auch soweit es die Mitangeklagten betrifft, dahin geändert, dass statt des ausgesprochenen Wertersatzverfalls in Höhe von 14.880 € die Einziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe angeordnet wird, wobei die Angeklagten als Gesamtschuldner haften.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten und zwei nichtrevidierende Mitangeklagte gesamtschuldnerisch Wertersatzverfall in Höhe von 14.880 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt - unter Erstreckung auf die Mitangeklagten - zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Ausspruchs über die Abschöpfung erlangter Vermögenswerte; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Strafkammer hat die als solche rechtsfehlerfrei ausgesprochene Abschöpfung des Wertes des durch die Tat Erlangten in der Urteilsformel unzutreffend als „Wertersatzverfall“ statt - der gesetzlichen Überschrift des § 73c StGB entsprechend - als Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 79/23, juris Rn. 3). Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Ausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Da die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen für den Angeklagten wegen der hieran anknüpfenden vollstreckungsrechtlichen Folgen vorteilhaft gegenüber der Anordnung von Wertersatzverfall (nach der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB) ist (vgl. namentlich § 459g Abs. 4 StPO), ist die Erstreckung der Änderung auf die Nichtrevidenten gemäß § 357 Satz 1 StPO geboten.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg

Anstötz

Erbguth

Kreicker

Voigt