Conviction for dealing with narcotics: concurrence of dealing and distribution where part of the drugs was supplied at cost price
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Appeal (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction from the Regional Court of Cologne to specify that in one of six instances of dealing in narcotics in non-quantities, the offense constituted a concurrence of dealing with and distributing narcotics, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the three-year custodial sentence and cost allocation. The dispute concerned the classification of the drug transactions, specifically whether the defendant's act of supplying 1.5 kg of marijuana at cost price constituted dealing with profit motive or mere distribution, alongside the sale of 500 grams for profit. The court applied §§ 29, 29a, and 52 of the Narcotics Act (BtMG) to distinguish between dealing and distribution, and §§ 265 and 337 of the Code of Criminal Procedure (StPO) to justify the correction of the verdict without prejudice to the sentencing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 52 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Conviction for dealing with narcotics: concurrence of dealing and distribution where part of the drugs was supplied at cost price: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Februar 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Der Schuldspruch in Fall II. 1. der Urteilsgründe bedarf der Korrektur. Da der Angeklagte nach den Feststellungen in diesem Fall von den erworbenen 2 kg Marihuana – wie von vorneherein beabsichtigt – 1,5 kg zum Selbstkostenpreis an einen unbekannten Dritten lieferte und 500 Gramm unter Erzielung eines Gewinns weiterverkaufte, handelte er nur zu einem Teil mit Gewinnerzielungsabsicht, weshalb er sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 StR 136/18, juris Rn. 5).
Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Aussprüche über die Einzelstrafe in Fall II. 1. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe werden hierdurch nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zu niedrigeren Strafen gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).
3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO).
Appl
Eschelbach
Zeng
Grube
Lutz