Transfer of jurisdiction to Second Criminal Senate due to dismissal of tax evasion charges eliminating First Senate’s exclusive subject-matter competence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe First Criminal Senate of the Federal Court of Justice (BGH) ordered the referral of the case to the Second Criminal Senate due to a lack of subject-matter jurisdiction. The dispute arose from an appeal against a lower court judgment convicting the defendant of bribery in commercial transactions, resulting in a suspended prison sentence and the confiscation of 140,000 EUR in illicit gains; however, the lower court had previously dismissed the accompanying charges of income tax evasion. The decisive legal basis for the transfer was the BGH’s 2023 Distribution of Business Plan, which assigns exclusive jurisdiction over tax and customs criminal matters to the First Criminal Senate only when such issues remain pending; since the tax charges were discontinued in the first instance, no need for decision remained, and jurisdiction reverted to the Second Criminal Senate as the competent body for general criminal appeals from the Cologne region.
Legislator-Regeste
KI-generiertTransfer of jurisdiction to Second Criminal Senate due to dismissal of tax evasion charges eliminating First Senate’s exclusive subject-matter competence: Nachdem das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 10. November 2022 von der Verfolgung der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Einkommensteuer) gemäß § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO abgesehen hat, ist die Zuständigkeit des 1. Strafsenats aufgrund der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Spezialzuständigkeit für Steuer- und Zollstrafsachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs 2023 (A. II. 1. Strafsenat Nr. 5) nicht gegeben. Denn insoweit besteht kein Entscheidungsbedarf mehr.
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KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 2. Strafsenat abgegeben.
[GRUENDE]
Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 140.000 Euro angeordnet.
Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten sowie diejenige der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig.
Nachdem das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 10. November 2022 von der Verfolgung der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Einkommensteuer) gemäß § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO abgesehen hat, ist die Zuständigkeit des 1. Strafsenats aufgrund der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Spezialzuständigkeit für Steuer- und Zollstrafsachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs 2023 (A. II. 1. Strafsenat Nr. 5) nicht gegeben. Denn insoweit besteht kein Entscheidungsbedarf mehr.
Das Landgericht Bonn gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Köln. Zur Entscheidung über Revisionen aus diesem Bereich in Strafsachen, die keine einem anderen Senat zugewiesene Spezialmaterie betreffen, ist der 2. Strafsenat zuständig (Geschäftsverteilungsplan A. II. 2. Strafsenat Nr. 1).
Der 2. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung.
Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan unter A. VI. 1. a) an den 2. Strafsenat ab.
Jäger
Bellay
Fischer
Bär
Leplow