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VIa ZR 647/22 ECLI:DE:BGH:2023:161023BVIAZR647.22.0 KI-generiert

Admissibility of revision for uniform jurisprudence in multi-defendant civil proceedings

Geschäftsnummer VIa ZR 647/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the plaintiff's non-admission complaint, admitting a revision against the Upper District Court of Frankfurt’s decision to the extent it was to the plaintiff’s detriment vis-à-vis the first defendant, while dismissing the complaint against the second defendant for lack of fundamental legal significance or need for uniform jurisprudence; procedural rights violations were assessed but deemed unfounded. The dispute concerned a civil matter where the plaintiff challenged the appellate court's refusal to allow an appeal to the BGH, specifically invoking § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, which requires a question of fundamental significance or the need for legal development or uniformity to admit revision. The BGH clarified that the plaintiff bears half of their own out-of-court costs and the court costs of the complaint proceedings, as well as the out-of-court costs of the second defendant, pursuant to § 97 Abs. 1 ZPO, with the amount in dispute in the complaint proceedings set at up to €30,000.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Admissibility of revision for uniform jurisprudence in multi-defendant civil proceedings: Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Schlagwörter

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zivilrechtliche Revision Streitgegenstand Verletzung von Verfahrensrechten E-Justice Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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III ZR 146/20
Dezember 2021 - III ZR 146/20, juris Rn.
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Volltext

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 1. April 2022 zugelassen, soweit im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - III ZR 146/20, juris Rn. 32 f.).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges

Möhring

Götz

Rensen

Vogt-Beheim