Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V ZB 33/23 ECLI:DE:BGH:2023:270923BVZB33.23.0 KI-generiert

Scope of procedural suspension under § 240 ZPO when insolvency is limited to only one of multiple co-defendants

Geschäftsnummer V ZB 33/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 5. Civil Senate dismissed the appellants' legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible with respect to the first and second defendants, while the proceedings remained suspended under § 240 ZPO vis-à-vis the third defendant, with costs imposed on the first and second defendants. The dispute concerned a procedural objection regarding the automatic suspension of litigation following the opening of insolvency proceedings, specifically whether such suspension applied to all co-defendants when insolvency was limited to one party. The court held that procedural suspension did not apply to the first and second defendants because the interim insolvency proceedings had only been opened over the assets of the third defendant, establishing that the formal definition of parties in the main proceedings dictates the scope of suspension; consequently, the complaint was rejected as time-barred under § 577 (1) ZPO since no extension of the filing deadline was triggered, and the rejection was effected by partial decision to avoid contradictory rulings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 240 ZPO, § 301 ZPO, § 577 Abs. 1 ZPO, § 97 ZPO; Scope of procedural suspension under § 240 ZPO when insolvency is limited to only one of multiple co-defendants: Im Verhältnis zu der (insolvenzfähigen) Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 ist das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Denn das vorläufige Insolvenzverfahren ist nur über das Vermögen des Beklagten zu 3 eröffnet worden. Maßgeblich ist der formelle Parteibegriff (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 21). Soweit das Verfahren nicht unterbrochen ist, ist die Rechtsbeschwerde entsprechend § 301 ZPO durch Teilentscheidung zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 ZPO). Eine Widerspruchsgefahr, die einer Teilentscheidung unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. dazu BGH, Teilurteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18, RdL 2020, 22 Rn. 6), besteht nicht.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungsunfähigkeit Drittwiderspruch Verfahrensfristen Verfahrensrügen Zahlungseinstellung Einreichungszeitpunkt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verfahrensunterbrechung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

[TENOR]

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 12. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.

2. Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3 bleibt das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen.

3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 151.549,99 €.

[GRUENDE]

1. Im Verhältnis zu der (insolvenzfähigen) Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 ist das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Denn das vorläufige Insolvenzverfahren ist nur über das Vermögen des Beklagten zu 3 eröffnet worden. Maßgeblich ist der formelle Parteibegriff (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 21). Soweit das Verfahren nicht unterbrochen ist, ist die Rechtsbeschwerde entsprechend § 301 ZPO durch Teilentscheidung zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 ZPO). Eine Widerspruchsgefahr, die einer Teilentscheidung unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. dazu BGH, Teilurteil vom 10. Mai 2019 - LwZR 4/18, RdL 2020, 22 Rn. 6), besteht nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Brückner

Göbel

Haberkamp

Laube

Grau