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3 StR 419/21 ECLI:DE:BGH:2021:181121B3STR419.21.0 KI-generiert

Security proceedings: No requirement of defendant's trial capacity under § 415 StPO

Geschäftsnummer 3 StR 419/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, leaving the lower court's order for mandatory commitment to a psychiatric hospital in force, with the defendant bearing the costs of the legal proceedings. The dispute arose from a security proceedings (Sicherungsverfahren) where the defendant challenged the trial court's order on grounds that he lacked the capacity to stand trial and that compulsory medication was improperly withheld during provisional detention. The court held that the main hearing in security proceedings does not require the defendant's capacity to participate, as expressly permitted by statutory provisions allowing trials to proceed even if the defendant's presence is impossible or inappropriate due to their condition or public safety, thereby rejecting the initial defense; the secondary argument regarding medication was deemed inadmissible due to insufficient factual exposition in the appeal brief, and no other legal errors were found.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 71 Abs. 1 StGB, § 415 Abs. 1 StPO; Security proceedings: No requirement of defendant's trial capacity under § 415 StPO: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg; denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens durch Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Sicherheitshaft notwendige Verteidigung Rechtsfähigkeit gesetzliche Voraussetzungen Beschwerdelegitimation Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 754/51
April 1952 - 2 StR 754/51, NJW 1952, 673, 674; vgl.
2 StR 498/00
März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 347; vom 28.
BGHSt 46, 345
März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 347; vom 28.
4 StR 472/82
Oktober 1982 - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 134; Beschluss vom 8.
BGHSt 31, 132
Oktober 1982 - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 134; Beschluss vom 8.
5 StR 434/94
Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64.
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Volltext

Sicherungsverfahren: Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten

[TENOR]

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Juli 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg; denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens durch Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beanstandung, der Beschuldigte sei verhandlungsunfähig gewesen, greift bereits im Ansatz nicht durch. Die Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren setzt nicht die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten voraus. Dies ergibt sich neben dem Regelungszusammenhang der §§ 413 ff. StPO und des § 71 Abs. 1 StGB insbesondere daraus, dass gemäß § 415 Abs. 1 StPO die Verhandlung selbst dann durchgeführt werden kann, wenn das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist (s. bereits zu der entsprechenden Vorgängervorschrift BGH, Urteil vom 1. April 1952 - 2 StR 754/51, NJW 1952, 673, 674; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 347; vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 134; Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 413 Rn. 1, § 414 Rn. 1; KK-StPO/Fischer, 8. Aufl., Einleitung Rn. 327; SK-StPO/Weßlau/Degener, 5. Aufl., § 413 Rn. 8).

Soweit die Revision überdies eine unterbliebene Zwangsmedikation des Beschuldigten in der einstweiligen Unterbringung geltend macht, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil das in der Revisionsbegründung in Bezug genommene Gutachten vom 16. April 2021 nur rudimentär mitgeteilt wird. Daher sind weitere Ausführungen zu der Stoßrichtung des Vorbringens und zur Rügemöglichkeit im Revisionsverfahren entbehrlich.

Auf die Sachbeschwerde hin erweist sich das Urteil als rechtsfehlerfrei.

Schäfer

Wimmer

Paul

Anstötz

Voigt