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4 StR 61/21 ECLI:DE:BGH:2021:161221B4STR61.21.0 KI-generiert

Fraud via loan grants: Bank asset damage calculated at liquidation rather than par value based on manipulated corporate balance sheets

Geschäftsnummer 4 StR 61/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the appeals of two defendants and rejected one defendant’s motion for reinstatement, upholding the Landgericht Münster’s conviction for fraud and ordering the appellants to bear the costs of their legal remedies. The dispute centered on the calculation of financial damages suffered by lending banks due to fraudulent loan grants, specifically challenging whether the damages were correctly assessed at liquidation values rather than par values. The court held that the lower instance correctly applied the established doctrine for loan transactions by estimating the value of the banks' repayment claims against the corporate group using liquidation values, as a properly informed market participant, aware of significant balance sheet manipulations, would only acquire such claims at liquidation value. The decision relies on Section 263 Paragraph 1 of the German Criminal Code (StGB) regarding fraud and the requirement of a factual violation of the deadline for raising procedural objections under Section 45 of the Code of Criminal Procedure (StPO).

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 263 Abs. 1 StGB; Fraud via loan grants: Bank asset damage calculated at liquidation rather than par value based on manipulated corporate balance sheets: Der Antrag des Angeklagten K. A. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 1. November 1988 - 5 StR 488/88, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3; vom 8. April 1992 - 2 StR 119/92, BGHR StPO Verfahrensrüge 7). Im Übrigen trägt der Antragsteller weder vor, aufgrund welcher konkreten Umstände er gehindert war, weitere bestimmt bezeichnete Verfahrensrügen anzubringen, noch hat er solche Rügen bislang nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Schlagwörter

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Schadenberechnung Rückzahlung des Darlehens Betrug Bilanz Bankengruppe Marktmanipulation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 5/51
Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 1.
BGHSt 1, 44
Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 1.
5 StR 488/88
November 1988 - 5 StR 488/88, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3; vom 8.
2 StR 119/92
April 1992 - 2 StR 119/92, BGHR StPO Verfahrensrüge 7).
2 StR 422/12
Fraudulent mortgage financing: valuation of asset loss at disbursement rather than post-default foreclosure
4 StR 143/14
Calculating property damage in credit fraud by deducting the value of provided collateral securities from the loan disbursement
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Volltext

Betrug: Vermögensschaden der Banken bei Darlehensgewährungen

[TENOR]

1. Der Antrag des Angeklagten K. A. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. November 2019 werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE]

1. Der Antrag des Angeklagten K. A. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 1. November 1988 - 5 StR 488/88, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3; vom 8. April 1992 - 2 StR 119/92, BGHR StPO Verfahrensrüge 7). Im Übrigen trägt der Antragsteller weder vor, aufgrund welcher konkreten Umstände er gehindert war, weitere bestimmt bezeichnete Verfahrensrügen anzubringen, noch hat er solche Rügen bislang nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den ausführlichen Darlegungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften ist Folgendes anzumerken:

Das Landgericht hat die Vermögensschäden der kreditgebenden Banken im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zutreffend unter Zugrundelegung der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Darlehensgewährungen zu beachtenden Grundsätze (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, wistra 2013, 268; vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349; Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18, NStZ 2019, 144) ermittelt und hierfür im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Werte der jeweiligen Darlehensrückzahlungsansprüche der Banken gegen die Konzerngesellschaften der H. Gruppe zum Zeitpunkt der Vermögensverfügungen durch Schätzung bestimmt. Dabei hat die Strafkammer die von einem Sachverständigen ermittelten Liquidationswerte herangezogen und dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein zutreffend informierter Marktteilnehmer mit Blick auf die zahlreichen gravierenden Manipulationen der Konzernbilanzen in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 allenfalls bereit gewesen wäre, die Darlehensforderungen zu Liquidationswerten, nicht aber zu ihren Barwerten zu erwerben. Gegen diese tatrichterliche Bewertung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Sost-Scheible

Bender

RiBGH Dr. Quentin ist imUrlaub und deshalb gehindertzu unterschreiben.

Sost-Scheible

Sturm

Scheuß