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4 StR 320/21 ECLI:DE:BGH:2021:281021B4STR320.21.0 KI-generiert

Aggravated arson liability and building "change of purpose" when destroying a single apartment in a multi-family residence

Geschäftsnummer 4 StR 320/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) rejected the defendant's revision, thereby upholding the conviction for aggravated arson and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The case centered on whether the destruction of a single apartment in a multi-family residential building could preclude liability for aggravated arson under § 306a(1) No. 1 of the German Criminal Code, particularly given that the defendant lived alone in the unit and lacked intent for the fire to spread to the rest of the structure. The court held that a "change of purpose" (Entwidmung) of the building to remove it from the statutory scope of protection requires the unanimous decision of all occupants to abandon the entire building for residential use; the abandonment or destruction of a single sub-unit by one resident does not alter the typical danger associated with the building as a whole, which remains the protected object of the statute.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; Aggravated arson liability and building "change of purpose" when destroying a single apartment in a multi-family residence: Der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass der Angeklagte lediglich seine von ihm allein bewohnte, in einem Mehrfamilienhaus belegene Wohnung durch die Brandlegung zerstören wollte und sein Vorsatz ein Übergreifen des Brandes auf das weitere Gebäude nicht umfasste. Eine den Tatbestand ausschließende Entwidmung des Gebäudes zu Wohnzwecken ist damit nicht eingetreten.

Schlagwörter

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Brandstiftung Wohnnutzung Aufenthaltswechsel schwerer Fall strafrechtlicher Vorsatz Brandbekämpfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Schwere Brandstiftung: Voraussetzungen der Entwidmung einer Wohnung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. April 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass der Angeklagte lediglich seine von ihm allein bewohnte, in einem Mehrfamilienhaus belegene Wohnung durch die Brandlegung zerstören wollte und sein Vorsatz ein Übergreifen des Brandes auf das weitere Gebäude nicht umfasste. Eine den Tatbestand ausschließende Entwidmung des Gebäudes zu Wohnzwecken ist damit nicht eingetreten.

Zwar kann ein Gebäude dadurch, dass es von seinen Bewohnern tatsächlich als Wohnung aufgegeben wird, seine Qualität als Tatobjekt einer schweren Brandstiftung verlieren. Der Aufgabewille braucht nicht durch eine vor der Brandlegung nach außen erkennbar gewordene Handlung manifest geworden zu sein; es kann vielmehr bereits genügen, dass er erst in der Brandlegung selbst zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 54/07, NStZ 2008, 99; Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 2 StR 594/19, NStZ-RR 2021, 48, 49; vom 29. August 2019 - 2 StR 295/19, NStZ 2020, 426 f.; je mwN). Eine solche Entwidmung kommt indes nur in Betracht, wenn der Entschluss zur Aufgabe des Wohnzwecks von sämtlichen Bewohnern gefasst wird und sich auf das gesamte Gebäude bezieht. Denn Schutzobjekt des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist das Gebäude in seiner Gesamtheit und nicht die einzelne Wohnung innerhalb desselben. Auf diese Untereinheit des Gebäudes kommt es nur auf der Ebene des tatbestandsmäßigen Erfolges an, insofern die Zerstörung der Wohnung ein teilweises Zerstören des Gebäudes im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB darstellt. Die brandbedingte Zerstörung und die damit einhergehende Aufgabe einer einzelnen Wohnung durch dessen Bewohner vermag indes nicht die Entwidmung eines von mehreren Personen bewohnten Gebäudes als taugliches Tatobjekt der schweren Brandstiftung herbeizuführen. Denn die Zerstörung einer Untereinheit ändert nichts an der typischen Gefahrenlage, der § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begegnen bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - 3 StR 247/21, NJW 2021, 3205 Rn. 11).

Sost-Scheible

Quentin

Bartel

Rommel

Maatsch