Valuation of subject matter in adhesion proceedings: including full claimed compensation in appellate fees despite judgment limited to liability in principle
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) ordered the subject matter value for the adhesion proceedings in the revision instance to be set at €27,500, upholding the appellate court's clarification that the defendant's liability for pain and suffering compensation is justified in principle while declining to determine the specific amount. This decision resolved a procedural dispute initiated by the defendant’s counsel and the adhesion claimant’s legal representative, who applied for the determination of the case value for fee calculation purposes following the Landgericht’s ruling that established the defendant’s obligation to pay damages and compensate for all future harms. The court applied §§ 33(1), 23(1) RVG and § 47 GKG, determining that the subject matter value in the appellate stage is governed by the applicant’s claim and capped by the first-instance dispute value; it calculated the total by including the full €25,000 claimed for pain and suffering (rejecting the argument that limiting the decision to the principle of liability reduces the value) and adding a €2,500 assessment for the declaratory judgment on future liability.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG; Valuation of subject matter in adhesion proceedings: including full claimed compensation in appellate fees despite judgment limited to liability in principle: Im Kostenfestsetzungsverfahren haben der dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger und die der Adhäsionsklägerin S. als Beistand bestellte Rechtsanwältin nunmehr beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Festsetzung des Gegenstandswerts für das Adhäsionsverfahren im Rechtsmittelverfahren
[TENOR]
Der Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 27.500 Euro festgesetzt.
[GRUENDE]
Das Landgericht hatte im Adhäsionsverfahren „dem Grunde nach festgestellt“, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin S. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Es hatte außerdem festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die der Adhäsionsklägerin aus den abgeurteilten Taten entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Von einer Entscheidung über den Antrag einer weiteren Adhäsionsklägerin hatte das Landgericht abgesehen. Auf die von dem Angeklagten unbeschränkt eingelegte Revision hat der Senat klargestellt, dass der von der Adhäsionsklägerin S. geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, und das Urteil dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes abgesehen wird.
Im Kostenfestsetzungsverfahren haben der dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger und die der Adhäsionsklägerin S. als Beistand bestellte Rechtsanwältin nunmehr beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).
Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen (vgl. MüKo-StPO/Maier, § 472a Rn. 28). Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Danach beläuft sich der Gegenstandswert des allein die Adhäsionsklägerin S. betreffenden Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz auf 27.500 Euro. Er ergibt sich zunächst aus dem von der Adhäsionsklägerin beanspruchten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro. Der Gegenstandswert des Grundurteils über den Schmerzensgeldanspruch entspricht demjenigen des geltend gemachten Anspruchs, weil es für das Grundurteil keine besondere Bewertungsvorschrift gibt. Es mindert den Gebührenwert deshalb nicht, dass nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist (vgl. Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rn. 2.2026 mwN); die im Rechtsmittelverfahren maßgebliche Beschwer entspricht damit bei vollumfänglicher Stattgabe dem Grunde nach dem Wert des bezifferten Anspruchs (vgl. Schneider/Kurpat aaO, Rn. 2.2028 mwN). Daneben ist der Wert des Ausspruchs über die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche künftigen Schäden der Adhäsionsklägerin maßgeblich, den der Senat in Anbetracht der sich aus den Urteilsgründen ergebenden Umstände – ebenso wie das Landgericht für das erstinstanzliche Verfahren – mit 2.500 Euro bemisst.
Tiemann