Finality of § 349 Abs. 2 StPO dismissal order and exclusion of further legal remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice rejected the convicted person's subsequent representation (Gegenvorstellung) against the appellate panel's dismissal order, leaving the original conviction intact. The case involved a criminal appeal (Revision) where the panel had previously dismissed the appeal as obviously unfounded under § 349(2) of the Code of Criminal Procedure (StPO). The court held that no legal remedy is available against a § 349(2) StPO dismissal order pursuant to § 304(4) sentence 1 StPO, as such a decision renders the lower court's judgment final and binding without allowing for annulment or modification; furthermore, the submission was not construed as a hearing complaint under § 356a StPO due to the absence of an alleged or existing violation of the right to be heard.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 356a StPO; Finality of § 349 Abs. 2 StPO dismissal order and exclusion of further legal remedies: Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 113/22, juris Rn. 2 mwN).
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KI-generiertVolltext
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. September 2023 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. September 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 14. September 2023.
Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 113/22, juris Rn. 2 mwN).
Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden, noch liegt sie vor.
Berg
Hohoff
Anstötz
Kreicker
Munk