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XII ZB 504/22 ECLI:DE:BGH:2023:300823BXIIZB504.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal appeal in guardianship proceedings due to ambiguous party identity, lack of proven attorney power of attorney, and missed justification deadline

Geschäftsnummer XII ZB 504/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the legal appeal (Rechtsbeschwerde) of the affected individual as inadmissible, upholding the lower court’s decision to revoke the appointment of a care association as legal guardian. The dispute centered on whether an appeal filed by a lawyer in the name of the affected individual could be validly construed as an appeal by the procedural guardian, given conflicting instructions in the filing. The court held the appeal inadmissible on three grounds: first, the identity of the appellant was too ambiguous to allow for interpretation, as the filing explicitly named the affected individual despite subsequent arguments referring to the procedural guardian; second, the lawyer failed to prove a valid power of attorney from the affected individual, rendering the action ineffective; and third, the filed justification did not constitute a timely legal defense for the named appellant and was too late to serve as an initial filing for the procedural guardian. Key legal norms included the strict requirements for identifying the party in family procedural law (§§ 71, 64 FamFG), the necessity of proving representation (§ 11 FamFG), and the consequences of filing within statutory deadlines.

Legislator-Regeste

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§ 71 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG, § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG; Inadmissibility of legal appeal in guardianship proceedings due to ambiguous party identity, lack of proven attorney power of attorney, and missed justification deadline: The dispute centered on whether an appeal filed by a lawyer in the name of the affected individual could be validly construed as an appeal by the procedural guardian, given conflicting instructions in the filing. The court held the appeal inadmissible on three grounds: first, the identity of the appellant was too ambiguous to allow for interpretation, as the filing explicitly named the affected individual despite subsequent arguments referring to the procedural guardian; second, the lawyer failed to prove a valid power of attorney from the affected individual, rendering the action ineffective; and third, the filed justification did not constitute a timely legal defense for the named appellant and was too late to serve as an initial filing for the procedural guardian. Key legal norms included the strict requirements for identifying the party in family procedural law (§§ 71, 64 FamFG), the necessity of proving representation (§ 11 FamFG), and the consequences of filing within statutory deadlines.

Schlagwörter

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Familienvormundschaft gültige Vollmacht Drittwiderspruch gesetzliche Vertretung gesetzliche Voraussetzungen gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 36 Abs. 3 GNotKG

Cited in the dispositive to state that a determination of the amount in dispute for the appeal is not necessary.

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Volltext

Betreuungssache: Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Unklarheit des Rechtsmittelführers und Zweifel an der fortbestehenden Vollmacht eines Rechtsanwalts

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15. November 2022 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

[GRUENDE]

I. Das Amtsgericht hat für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet und den Beteiligten zu 1, einen Betreuungsverein, zum Betreuer bestellt. Auf dessen Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 15. November 2022 die „Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Vereinsbetreuer [...] mit Wirkung zum 10.12.2022 aufgehoben“. Am 5. Dezember 2022 hat hiergegen ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt „namens und im Auftrag des von mir vertretenen Betroffenen“ Rechtsbeschwerde eingelegt. In der am 23. März 2023 eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung hat er ausgeführt, dass er für den von ihm vertretenen Beteiligten zu 2 (Verfahrenspfleger) und Rechtsbeschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantrage.

II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Rechtsbeschwerde wurde im Namen des Betroffenen eingelegt. Der Rechtsbeschwerdebegründung sind zwar Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Rechtsbeschwerde für den Verfahrenspfleger eingelegt werden sollte. Eine dahingehende Auslegung der Rechtsbeschwerdeschrift ist jedoch nicht möglich.

a) Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 FamFG muss die Rechtsbeschwerdeschrift die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Insoweit stellt die Vorschrift die gleichen inhaltlichen Anforderungen an die Rechtsbeschwerdeschrift, wie sie nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG für die Einlegung einer Beschwerde maßgeblich sind. Nach der Rechtsprechung des Senats wird dem Formerfordernis des § 71 Abs. 1 Satz 2 FamFG nur dann genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen der Rechtsmittelführer erkennbar ist oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar wird. Das bedeutet indes nicht, dass die Person des Rechtsmittelführers wirksam nur ausdrücklich und nur in der Rechtsbeschwerdeschrift selbst angegeben werden kann. Ausreichend ist, wenn eine verständige Würdigung der Beschwerdeeinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19 - FamRZ 2020, 778 Rn. 11 mwN). Eine falsche oder ungenaue Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Rechtsmittelschrift kann deshalb unschädlich sein, wenn der richtige Rechtsmittelführer aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennbar wird, beispielsweise im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift sowie der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen und Umstände (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 7 mwN).

b) Nach diesen rechtlichen Maßgaben ist im vorliegenden Fall eine Auslegung der Rechtsbeschwerdeschrift dahingehend, dass das Rechtsmittel von dem Verfahrenspfleger eingelegt werden sollte, nicht möglich. Dem steht schon der klare Wortlaut des anwaltlichen Schriftsatzes entgegen, der auch nicht durch die diesem beigefügte Kopie des angefochtenen Beschlusses relativiert wird. Den Entscheidungsgründen ist kein belastbarer Hinweis zu entnehmen, dass der Verfahrenspfleger diese Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde anfechten wird. Dort heißt es zwar, dass er dem Rechtschutzziel des Beteiligten zu 1 entgegengetreten ist. Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass die Rechtsbeschwerde von dem Verfahrenspfleger eingelegt werden sollte. Denn gegen die Beschwerdeentscheidung, mit der die erfolgte Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Vereinsbetreuer aufgehoben wurde, wäre auch der Betroffene rechtsbeschwerdebefugt. Dass er selbst keine Erstbeschwerde eingelegt hatte, ist dabei ohne Belang (vgl. auch Senatsbeschlüsse BGHZ 227, 161 = FamRZ 2021, 138 Rn. 15 f. und vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 15 mwN). Die bei den Gerichtsakten befindliche Korrespondenz lässt ebenfalls nicht den sicheren Schluss zu, dass die Rechtsbeschwerde entgegen ihrem unmissverständlichen Wortlaut der Rechtsbeschwerdeschrift namens und in Vollmacht des Verfahrenspflegers geführt wird. Daher war bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde am 9. Februar 2023 nicht ohne jeden Zweifel feststellbar, dass die Rechtsbeschwerde von dem Verfahrenspfleger eingelegt werden sollte.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist bereits deshalb unzulässig, weil der Rechtsanwalt, der die Rechtsbeschwerde im Namen des Betroffenen eingelegt hat, seine Verfahrensvollmacht nicht nachgewiesen hat.

Ist ein Beteiligter - wie hier der Betroffene - durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 Satz 3 und 4 FamFG zwar nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Verfahrensbeteiligten hin überprüft; etwas Anderes gilt aber dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2023 - XII ZB 442/22 - FamRZ 2023, 1310 Rn. 7 mwN). Solche Zweifel liegen hier jedoch vor. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt sich, dass der Rechtsanwalt von dem Verfahrenspfleger zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bevollmächtigt worden ist. Eine Verfahrensvollmacht des Betroffenen wurde nicht vorgelegt. Dies führt dazu, dass der Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter des Betroffenen angesehen werden muss und die Einlegung der Rechtsbeschwerde zunächst schwebend unwirksam war. Eine Genehmigung dieser Verfahrenshandlung durch den Betroffenen ist nicht erfolgt, so dass die Rechtsbeschwerde bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Sternal/Sternal FamFG 21. Aufl. § 11 Rn. 36 f.).

3. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist aber auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie von ihm nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist (§ 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG) begründet worden ist. Zwar ist innerhalb der bis zum 6. April 2023 verlängerten Begründungsfrist eine Rechtsbeschwerdebegründung eingegangen. In dieser führt der Rechtsanwalt jedoch aus, dass er für den von ihm vertretenen Verfahrenspfleger und Rechtsbeschwerdeführer beantrage, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Aufgrund dieses eindeutigen Wortlauts kann darin keine Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen gesehen werden.

4. Schließlich kann die am 23. März 2023 eingegangene Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht dahingehend umgedeutet werden, dass mit diesem Schriftsatz der Verfahrenspfleger erstmalig Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts ist dem Verfahrenspfleger zunächst mit Verfügung vom 21. November 2022 formlos bekanntgegeben und am 9. Januar 2023 förmlich zugestellt worden. Der Schriftsatz vom 23. März 2023 ist daher zu einem Zeitpunkt beim Bundesgerichtshof eingegangen, zu dem die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG bereits abgelaufen war. Die Rechtsbeschwerde wäre deshalb ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.

Guhling

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Botur