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6 StR 411/23 ECLI:DE:BGH:2023:051023B6STR411.23.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds excluding value of personal-consumption narcotics as untouchable Tatobjekte

Geschäftsnummer 6 StR 411/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the Landgericht Halle's conviction for armed drug trafficking and related offenses, rejecting the defendant's appeal on guilt and sentencing, but modified the confiscation order to reduce the value of criminal proceeds seized from 39,152 euros to 22,577 euros. The dispute centered on the scope of *Einziehung* (confiscation) of criminal proceeds, specifically whether the value of narcotics used for personal consumption could be included in the total calculation. The court ruled that personal consumption drugs are tangible objects (*Tatobjekte*) rather than proceeds, and since they cannot be subject to ownership within the territory, they are excluded from confiscation under §§ 73, 73c, 74, and 74c StGB; consequently, the BGH applied § 354 Abs. 1 StPO to correct the amount by subtracting the personal consumption value and the secured cash sum from the original figure.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Confiscation of criminal proceeds excluding value of personal-consumption narcotics as untouchable Tatobjekte: Dem schließt sich der Senat an und entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Betäubungsmittelstrafzumessung Ertrag zusammenhängende Straftaten Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird es dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.577 Euro angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit zwei Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 39.152 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld-, Straf- und Maßregelausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Einziehungsausspruch nicht in vollem Umfang Bestand.Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Hinsichtlich der zum Eigenkonsum verwendeten Betäubungsmittel kommt eine Einziehung [des Wertes von Taterträgen] nicht in Betracht. Da es sich bei den Betäubungsmitteln um Tatobjekte handelt und an ihnen im Inland kein Eigentum erworben werden kann, ist eine Einziehungsmöglichkeit weder nach §§ 73, 73c StGB noch nach §§ 74, 74c StGB eröffnet (...). Der Wert des Erlangten beläuft sich demnach auf 28.702 Euro (bei Zugrundelegung des im Urteil ausgewiesenen, für den Angeklagten rechnerisch günstigeren Betrags hinsichtlich des im Oktober erzielten Verkaufspreises für Methamphetamin) abzüglich der sichergestellten Geldsumme in Höhe von 6.125 Euro, auf deren Herausgabe der Angeklagte verzichtet hat.“

Dem schließt sich der Senat an und entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Arnoldi