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4 StR 200/23 ECLI:DE:BGH:2023:270923B4STR200.23.0 KI-generiert

Probation instruction violation discontinuance due to insufficient endangerment findings and removal of redundant "unauthorized" qualifier in narcotic drug offense

Geschäftsnummer 4 StR 200/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, ordering the proceedings discontinued for one count due to procedural economy, altering the legal characterization of the remaining convictions, and rejecting the remainder of the appeal; consequently, the lower court's three-and-a-half-year total sentence remained in force. The defendant had been convicted by the Landgericht Bielefeld of sexual abuse of a child without bodily contact, six counts of permitting minors to consume narcotic drugs, theft with weapons, and violation of probation instructions. The appellate court found that the findings regarding the probation violation were insufficient to verify a danger to the purpose of the measure, necessitating discontinuance under § 154(2) StPO. This discontinuance required a correction of the guilty verdict, specifically removing the redundant term "unauthorized" from the narcotics offense description and adjusting the sexual abuse charge to strictly match the statutory heading of § 260(4) StPO; the court determined that the removal of the one-year individual sentence for the probation violation did not lower the overall aggregate punishment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO; Probation instruction violation discontinuance due to insufficient endangerment findings and removal of redundant "unauthorized" qualifier in narcotic drug offense: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind, unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in sechs Fällen, Diebstahls mit Waffen und Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmitteldelikt Verfahrensverletzungen geringfügige Übertretung Abschiebung Diebstahls Probezeitkündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. März 2023 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in sechs Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind und des Diebstahls mit Waffen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind, unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in sechs Fällen, Diebstahls mit Waffen und Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall 1 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Denn nach den insoweit lückenhaften Feststellungen kann nicht überprüft werden, ob durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 4 StR 25/18 Rn. 3; Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 2 StR 31/17 Rn. 2; Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12 Rn. 22).

2. Die Teileinstellung zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. Die Bezeichnung der Überlassung von Betäubungsmitteln als „unerlaubt“ entfällt, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 85/23; Beschluss vom 11. April 2023 - 5 StR 71/23 Rn. 3; Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22 Rn. 5; jeweils mwN). Die Bezeichnung des Sexualdelikts wird entsprechend der gesetzlichen Überschrift des Straftatbestandes geändert (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

3. Der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe lässt die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann mit Rücksicht auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und die verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie sechs Mal neun Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Quentin

Maatsch

Scheuß

Momsen-Pflanz

Dietsch