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2 StR 369/22 ECLI:DE:BGH:2023:190723B2STR369.22.1 KI-generiert

Scope of confiscation for money laundering under § 261(7) StGB: exclusion of § 73 StGB and requirement of discretionary assessment under § 74(2) or § 74c StGB

Geschäftsnummer 2 StR 369/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially allowed the defendant's revision, quashing the lower court's order to confiscate value compensation of €27,800 and remanding that aspect for a new hearing, while dismissing the remainder of the appeal and upholding the conviction for money laundering and favoritism. The dispute concerned the procedural and substantive validity of the forfeiture order, which had been imposed as a result of the conviction for laundering proceeds from criminal activity. The decisive legal basis established that under the version of § 261(7) StGB applicable at the time of the offense, money laundering objects could only be subject to confiscation under § 74(2) StGB or, in cases of frustration of recovery, their equivalent value under § 74c StGB, rather than under the general provisions of § 73(1) and § 73c StGB; consequently, the lower court failed to exercise the requisite discretionary power required for such specific confiscatory measures, rendering the original order legally unsound.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 261 Abs. 7 StGB, § 74 Abs. 2 StGB, § 74c StGB; Scope of confiscation for money laundering under § 261(7) StGB: exclusion of § 73 StGB and requirement of discretionary assessment under § 74(2) or § 74c StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und „die Einbeziehung eines Geldbetrages“ in Höhe von 27.800 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten E. mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Geldwäscherei Rechtliche Aspekte qualifizierte Geldwäscherei materielle Voraussetzungen prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2022, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz für Taterträge mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und „die Einbeziehung eines Geldbetrages“ in Höhe von 27.800 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten E. mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die angeordnete Einziehung von Wertersatz für Taterträge aus Geldwäschetaten kann nicht auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt werden. Nach der zur Tatzeit geltenden und gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB anwendbaren Fassung des § 261 Abs. 7 StGB - vor der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. 2021 I S. 327 ff.) - kann ein Geldwäscheobjekt nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Fall einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395/22, juris, Rn. 17, mwN), die das Landgericht bisher nicht getroffen hat.

Franke

Krehl

Eschelbach

Zeng

Meyberg