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6 StR 328/23 ECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR328.23.0 KI-generiert

Sufficiency of addiction tendency for placement under § 64 StGB where health impairments and withdrawal symptoms are absent

Geschäftsnummer 6 StR 328/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (6th Criminal Senate) quashed the lower court's sentencing decision and remanded the case for a new hearing on both the criminal penalty and the order of placement in a drug addiction facility, upholding the original conviction for dangerous bodily harm and possession of prohibited items. The defendant, a juvenile, had been sentenced to three years and three months of juvenile imprisonment, with the lower court denying the placement measure under § 64 StGB based on a forensic expert's finding of no relevant addiction or withdrawal symptoms. The appellate court ruled that the lower court applied an incorrect legal standard by treating the absence of health impairments, performance losses, or withdrawal symptoms as dispositive for the existence of an addiction ("Hang"), which is not required under established jurisprudence; because the legal error in denying the addiction facility necessitated a review of the sentence to determine if it could be replaced by the facility order under § 5 Abs. 3 JGG, both the sentencing and the exclusion of the § 64 StGB measure were set aside.

Legislator-Regeste

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§ 64 StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Sufficiency of addiction tendency for placement under § 64 StGB where health impairments and withdrawal symptoms are absent: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Führen eines verbotenen Gegenstands zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat es abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Drogensucht Strafzumessung gesundheitliche Beeinträchtigung Körperverletzung Betäubungsmittelbesitz Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

(Bedeutung des Fehlens von Beeinträchtigungen für das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB)

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2023 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Führen eines verbotenen Gegenstands zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat es abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Entscheidung, von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, dass bereits kein Hang des Angeklagten vorliege, Alkohol und Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Denn es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei dem Angeklagten eine relevante Alkohol- oder Drogenabhängigkeit vorliege. So habe der Angeklagte nach der deutlichen Reduzierung seines Suchtmittelkonsums mehrere Monate vor der Tat keine Entzugserscheinungen benannt, die aber nach der behaupteten Konsummenge aus seiner ärztlichen Sicht hätten eintreten müssen. Der festgestellte THC-Wert aus der ausgewerteten Blutprobe sei nicht nennenswert. Die Begutachtung habe keine manifeste Suchtabhängigkeit ergeben, auch nicht unter Berücksichtigung des Blutalkoholwerts zur Tatzeit.

b) Dies lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat.

Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 6 StR 15/22 mwN). Die Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie der Verlust über die Kontrolle des Alkoholkonsums haben zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs, deren Fehlen schließt ihn jedoch nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 6 StR 90/21); Gleiches gilt für das Fehlen von Entzugserscheinungen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 6 StR 366/22 mwN).

2. Da auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB nicht ausgeschlossen werden kann, bedarf die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neuer Verhandlung und Entscheidung, naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO). Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

3. Der Rechtsfehler nötigt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer Unterbringungsanordnung in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22).

Sander

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau