Scope of procedural guardian's authority in confinement proceedings: lack of standing to apply for legal aid as non-statutory representative
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) denied the application for legal aid, ruling that the request was both inadmissible and meritless. The dispute concerned whether a procedural guardian (Verfahrenspfleger) appointed in a compulsory confinement (Unterbringung) matter had the authority to apply for legal aid on behalf of the affected person for an intended appeal. The court held that the procedural guardian is not a statutory representative of the affected person and therefore lacks the standing to file such an application in their own name or to act as a proxy; furthermore, the application could not be construed as a direct request by the affected person because the guardian merely referenced a previous financial declaration from a different proceeding without evidence of the affected person's specific intent to pursue this appeal. Legally, the decision relies on the distinction between the procedural guardian’s role—limited to safeguarding the right to be heard and exploring the will of the represented person—and that of a statutory representative or attorney-in-fact under § 317 FamFG, concluding that the guardian cannot file procedural acts such as appeals or legal aid applications on behalf of the client unless explicitly mandated as a power of attorney, which would terminate the guardianship appointment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG, § 317 Abs. 4 FamFG; Scope of procedural guardian's authority in confinement proceedings: lack of standing to apply for legal aid as non-statutory representative: b) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall.
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Befugnis eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssache zur Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags
[TENOR]
Der Antrag, der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zu gewähren, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
1. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist unzulässig.
Der von der Verfahrenspflegerin gestellte Antrag ist dahin auszulegen, dass sie Verfahrenskostenhilfe nicht für sich selbst (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 371/21 - FamRZ 2022, 123), sondern für die Betroffene beantragt.
Der für die Betroffene gestellte Antrag ist indessen unzulässig, weil der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ist.
a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 6 mwN). In gleicher Weise ist er auch nicht zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Rechtsmittels durch den Betroffenen befugt.
b) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall.
c) Der gestellte Antrag kann auch nicht als ein eigener Antrag der Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ausgelegt werden. Eine solche Auslegung kommt zwar in Betracht, wenn ein Betroffener persönlich oder für ihn der Betreuer die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet hat und sich daraus der eigene Wille des Betroffenen oder des in seiner Vertretung Handelnden schließen lässt, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Eine solche Auslegung scheidet hier aber aus, weil die Verfahrenspflegerin nur auf eine frühere, zu einem anderen Verfahren eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen hat.
2. Im Übrigen hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Guhling
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