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VII ZB 18/18 ECLI:DE:BGH:2023:270623BVIIZB18.18.0 KI-generiert

Scope of judicial review in GKG objection proceedings: inability to challenge underlying insolvency decision merits

Geschäftsnummer VII ZB 18/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s 7th Civil Senate rejected the debtor’s objection to a court fee assessment, upholding the debt collector’s position that €60 in fees are owed. The dispute concerned the proper levy of fixed costs following the dismissal of the debtor’s legal appeal against a lower court’s insolvency order, where the debtor argued the underlying fee demand was unjustified. Applying the German Court Costs Act (GKG), specifically §§ 66 and 71 in conjunction with the Cost Catalogue, the court determined that the objection was procedurally limited to verifying the statutory basis and calculation of the fee (Cost Item 2124 a.F.), and could not address the substantive merits of the underlying insolvency decision, rendering the objection inadmissible on the merits and upholding the original fee order.

Legislator-Regeste

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§ 66 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 71 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Scope of judicial review in GKG objection proceedings: inability to challenge underlying insolvency decision merits: Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).

Schlagwörter

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Normenkontrolle Zahlungsunfähigkeit Anwaltskosten Verfahrensrügen Kognitionsbefugnis Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 GKG
Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG auszulegen.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23.
§ 66 Abs. 1 GKG
Die zulässige Erinnerung des Schuldners nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.
§ 71 Abs. 1 GKG
2124 a.F., welches nach der Übergangsvorschrift in § 71 Abs. 1 GKG weiter Anwendung findet, die Festgebühr in Höhe von 60 € aus.
§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG
Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 27. Juni 2022 (Kassenzeichen: 780022129704) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Am 4. Mai 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 2. März 2018 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Mit Kostenrechnung vom 27. Juni 2022 wurden dem Schuldner Gerichtskosten in Höhe von 60 € zum Soll gestellt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 macht der Schuldner geltend, die Forderung aus dieser Kostenrechnung sei nicht gerechtfertigt.

Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des Schuldners als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II. Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).

III. Die zulässige Erinnerung des Schuldners nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

1. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde löst nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Abs. 2, 9 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1 GKG laut Kostenverzeichnis Nr. 2124 a.F., welches nach der Übergangsvorschrift in § 71 Abs. 1 GKG weiter Anwendung findet, die Festgebühr in Höhe von 60 € aus.

2. Mit seinen übrigen Einwendungen, welche das zugrundeliegende Verfahren und dessen Entscheidung betreffen, kann der Schuldner im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG, in dem nur Einwendungen gegen die Entstehung und die Höhe der Festgebühr geprüft werden, nicht gehört werden.

Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist deshalb ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung.

IV. Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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