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5 StR 115/21 ECLI:DE:BGH:2021:251121B5STR115.21.0 KI-generiert

Video evidence manipulation in trial: whether slow-motion and zoomed playback constitutes new evidence requiring prior disclosure

Geschäftsnummer 5 StR 115/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's revision as unfounded, upholding the conviction of the Hamburg Regional Court and ordering the defendant to bear the costs of his legal remedy. The dispute centered on whether the lower court violated procedural rights by playing video evidence in slow motion and zoomed-in during the main hearing without first providing the defense with separate access to these modified sequences, and on whether the conviction should have been based on the principle of specialty rather than identity of offense regarding alleged sedition and personal violence. The court held that using technical aids to display existing video evidence does not create "new evidence" under § 338 No. 8 and § 261 StPO, distinguishing this from prior cases involving the printing and enlargement of individual frames, and ruled that the conviction for one act of land disturbance involving multiple elements correctly treated the offenses as identical, rejecting the argument that a finding of multiple offenses would have been more favorable to the defendant.

Legislator-Regeste

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§ 338 Nr. 8 StPO, § 261 StPO; Video evidence manipulation in trial: whether slow-motion and zoomed playback constitutes new evidence requiring prior disclosure: Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe den Angeklagten in den Fällen 2. und 4. der Urteilsgründe nicht wegen tateinheitlich begangener Aufwiegelung der Menschenmenge und eigenhändiger Gewalthandlung verurteilen dürfen, liegt der vermeintliche Rechtsfehler nicht vor. Die Strafkammer hat den Angeklagten jeweils wegen einer Tat des Landfriedensbruchs verurteilt, bei der er mehrere Tatbestandsmerkmale/Varianten erfüllte. Die Nämlichkeit der abgeurteilten Tat wird davon nicht berührt, so dass auch die Auffassung der Revision fehlgeht, die Annahme von Tatmehrheit sei für den Angeklagten mit Blick auf den Spezialitätsgrundsatz - ausnahmsweise - günstiger gewesen, weil er wegen seines festgestellten anfeuernden Klatschens in diesen Fällen nicht ausgeliefert worden sei.

Schlagwörter

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neues Beweismittel E-Justice Revision des Strafurteils Verfahrensrechte gefälschte Beweismittel digitaler Beweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 557/04
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Volltext

Hauptverhandlung in Strafsachen: Inaugenscheinnahme neuer Beweismittel bei Verlangsamen und/oder Vergrößern von Videoaufnahmen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Rügen, die Strafkammer habe die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO) bzw. § 261 StPO verletzt, indem sie Videoaufnahmen von den verfahrensgegenständlichen Geschehen gegen den Widerspruch der Verteidigung in der Hauptverhandlung unter anderem auch dergestalt in Augenschein genommen habe, dass sie einzelne Sequenzen zum Teil verlangsamt und/oder vergrößert abgespielt oder bei einem Einzelbild angehalten habe, ohne die verlangsamten und/oder vergrößerten Sequenzen oder die Einzelbilder der Verteidigung zuvor im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen, sind unbegründet. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es durch seine Vorgehensweise in der Hauptverhandlung keine „neuen Beweismittel“ geschaffen hat, die den Verfahrensbeteiligten vor der Inaugenscheinnahme hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die von der Verteidigung für ihre Gegenauffassung zitierte Entscheidung des 2. Strafsenats (Urteil vom 30. November 2005 - 2 StR 557/04, NStZ 2006, 406) ist nicht einschlägig: In jenem Verfahren hatte die Verteidigung beantragt, die 1.800 Einzelbilder einer bereits in der Hauptverhandlung in Zeitlupe in Augenschein genommenen Videosequenz (36 Sekunden bei 50 Bildern pro Sekunde) auszudrucken und technisch aufbereitet und vergrößert in Augenschein zu nehmen, weil man auf den Bildern dann erkennen werde, dass andere Männer als der Angeklagte Messer in der Hand hielten. Der 2. Strafsenat hat entschieden, dass das in jenem Verfahren befasste Landgericht den Antrag nicht mit der Begründung hätte zurückweisen dürfen, er ziele auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme ab. Denn bei der Inaugenscheinnahme von (vergrößerten) Einzelbildern und einem gegebenenfalls auch in Zeitlupe abgespielten Film handele es sich nicht um identische Beweismittel (BGH aaO S. 407).

Mit einer solchen Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier wurden in der Hauptverhandlung nur die vorhandenen Beweismittel, die Videoaufzeichnungen - teilweise mit technischer Unterstützung etwa in Zeitlupe oder mittels einer computergestützten Vergrößerung - in Augenschein genommen. Dadurch wurden indes keine anderen oder neue Beweismittel geschaffen. Dies erhellt schon ein Vergleich mit der entsprechenden Situation bei der Inaugenscheinnahme analoger Fotografien, Urkunden oder Filmaufnahmen: Würde bei deren Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung etwa eine Lupe verwendet oder der Filmprojektor mechanisch verlangsamt, würde dies die Identität des Beweismittels auch nicht verändern. Nichts anderes ergibt sich aus dem zitierten Urteil des 2. Strafsenats, in dem davon ausgegangen wird, dass auch die verlangsamte Inaugenscheinnahme eines Films immer noch die Inaugenscheinnahme des nämlichen Beweismittels darstellt.

2. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe den Angeklagten in den Fällen 2. und 4. der Urteilsgründe nicht wegen tateinheitlich begangener Aufwiegelung der Menschenmenge und eigenhändiger Gewalthandlung verurteilen dürfen, liegt der vermeintliche Rechtsfehler nicht vor. Die Strafkammer hat den Angeklagten jeweils wegen einer Tat des Landfriedensbruchs verurteilt, bei der er mehrere Tatbestandsmerkmale/Varianten erfüllte. Die Nämlichkeit der abgeurteilten Tat wird davon nicht berührt, so dass auch die Auffassung der Revision fehlgeht, die Annahme von Tatmehrheit sei für den Angeklagten mit Blick auf den Spezialitätsgrundsatz - ausnahmsweise - günstiger gewesen, weil er wegen seines festgestellten anfeuernden Klatschens in diesen Fällen nicht ausgeliefert worden sei.

Cirener

Gericke

Mosbacher

RiBGH von Häfenhat Urlaub und kannnicht unterschreiben.

Resch

Cirener