Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO: Verwerfung der Revision ohne Begründung und Verweis auf die GBA-Zuschrift ohne Gehörsverletzung
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's complaint of lack of hearing (Anhörungsrüge) against a prior panel decision, leaving the original judgment of the Leipzig Regional Court and the appellate dismissal in force. The defendant had appealed on grounds of prosecution and sentencing time limitations, arguing that the appellate panel violated his right to be heard by relying on the Federal Public Prosecutor's opinion without individually addressing his detailed arguments. The Court rejected this, holding that the appellate panel had adequately considered the statute of limitations issue and was not required to provide a detailed reasoned explanation for a dismissal under § 349(2) of the Code of Criminal Procedure, nor to respond to every specific argument raised in the appeal, as the lack of a mandatory reasoning requirement for such dismissals does not constitute a violation of constitutional hearing rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO; Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO: Verwerfung der Revision ohne Begründung und Verweis auf die GBA-Zuschrift ohne Gehörsverletzung: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. März 2022 mit Beschluss vom 7. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, die darin liegen soll, dass der Senat in der Begründung des Beschlusses lediglich auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen habe, ohne sich mit den umfangreichen Ausführungen in der Revisionsbegründung zur Verfolgungsverjährung und Strafzumessung auseinanderzusetzen.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 20. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2023 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
[GRUENDE]
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. März 2022 mit Beschluss vom 7. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, die darin liegen soll, dass der Senat in der Begründung des Beschlusses lediglich auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen habe, ohne sich mit den umfangreichen Ausführungen in der Revisionsbegründung zur Verfolgungsverjährung und Strafzumessung auseinanderzusetzen.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist, welcher keiner näheren Begründung bedurfte. Der Senat hat sich mit der Frage der Verfolgungsverjährung im Beschluss auseinandergesetzt. Er war nicht gehalten, zu allen von der Revision geltend gemachten Einwendungen und den mitgeteilten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21).
Cirener
Gericke
Resch
von Häfen
Werner