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4 StR 111/22 ECLI:DE:BGH:2023:180723B4STR111.22.0 KI-generiert

Custodial sentence credit for procedural delay violating Article 6(1) ECHR in agreement of robbery for extortion appeals

Geschäftsnummer 4 StR 111/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (4th Criminal Senate) rejected the appeals of both defendants as unfounded but amended the judgment to credit one month of the imposed custodial sentences as already served, with each defendant bearing their own costs. The defendants had appealed against the Landgericht Bielefeld's conviction for the agreement of robbery for extortion, which included a sentence of one year and nine months for one defendant and a suspended one-year sentence for the other; the appeal challenged material legal errors regarding the guilt and sentencing. The Court found no material legal errors in the original verdict upon comprehensive review but ordered the compensation in application of § 354(1) StPO by analogy, citing a procedural delay constituting a violation of Article 6(1) ECHR, which necessitated the credit of one month per defendant to cure the Convention breach.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Custodial sentence credit for procedural delay violating Article 6(1) ECHR in agreement of robbery for extortion appeals: Das Landgericht hat – beim Angeklagten G. unter Freisprechung im Übrigen – die Angeklagten wegen Verabredung einer räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten F. hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Freiheitsstrafe fehlerhafte Strafzumessung Verfahrensverzögerungen Verfahrensverletzungen Erpressung Raub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von den verhängten Freiheitsstrafen jeweils ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat – beim Angeklagten G. unter Freisprechung im Übrigen – die Angeklagten wegen Verabredung einer räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten F. hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrügen hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für eine Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof zu ergänzen. Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN), spricht deshalb aus, dass bei beiden Angeklagten jeweils von der verhängten Freiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

Quentin

Bartel

Rommel

Maatsch

Momsen-Pflanz