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6 StR 248/23 ECLI:DE:BGH:2023:280623B6STR248.23.0 KI-generiert

Sentencing framework for aggravated child abuse: Mandatory judicial examination of less serious cases under § 176a(4) StGB

Geschäftsnummer 6 StR 248/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, quashing the sentence portions related to ten counts of aggravated sexual abuse of a child and the resulting total custodial sentence, and remanded the case for resentencing on those specific counts, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned a challenge to the application of the statutory sentencing framework in a criminal case involving sexual offenses against children, where the trial court had uniformly applied the aggravated sentencing range under § 176a(2) StGB (2003 version) for all ten cases. The decisive legal error was the trial court's failure to explicitly examine whether the facts constituted a "less serious case" under § 176a(4) StGB, which is a mandatory judicial assessment not dispensable despite the defendant's lack of prior criminal record and the low intensity of the acts, rendering the initial sentencing legally unsound and necessitating a new determination.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 176a Abs. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Sentencing framework for aggravated child abuse: Mandatory judicial examination of less serious cases under § 176a(4) StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen mit Kindern Strafzumessung schwerer Fall Revision des Strafurteils erhebliche Vorstrafen Rahmenbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 9. Februar 2023 in den Aussprüchen über die in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs verhängten Strafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Ausspruch über die in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Strafen hat keinen Bestand, weil sich die Wahl des Strafrahmens jeweils als rechtsfehlerhaft erweist. Das Landgericht hat die Strafe in allen Fällen dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung vom 27. Dezember 2003 entnommen, ohne jeweils erkennbar zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des Absatzes 4 der Vorschrift vorliegt. Diese Prüfung war hier insbesondere angesichts der bisherigen Straflosigkeit des Angeklagten und der vom Landgericht jeweils angenommenen geringen Intensität des Übergriffs nicht entbehrlich. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf geringere Strafen erkannt hätte.

Die Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Sander

Feilcke

Tiemann

Fritsche

Arnoldi