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5 StR 405/22 ECLI:DE:BGH:2023:070623B5STR405.22.0 KI-generiert

Subsidy fraud: Statute of limitations interrupted by broad search order covering unnamed acts

Geschäftsnummer 5 StR 405/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendants' appeals against the Leipzig Regional Court's conviction for subsidy fraud, upholding the sentence and explicitly correcting the judgment to clarify that the accomplice's liability constituted a single continuous act under § 52(1) Alt. 2 StGB. The central legal issue involved whether a judicial search order issued in November 2017 interrupted the five-year statute of limitations for specific counts of subsidy fraud where those particular acts were not individually named in the order's text but fell within the scope of the investigation. The Court ruled that no statute of limitations bar applied because the search order was broadly formulated to cover all relevant cases from 2013 onwards, and the prosecution's intent to pursue all related offenses, evidenced by the phrase "at least" and reference to broader reports, extended the interruption of limitations under § 78c(1) No. 4 StGB to the unnamed acts. Consequently, the convictions remained valid, and the defendant's complaint regarding costs was also dismissed.

Legislator-Regeste

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§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 78a StGB, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 349 Abs. 2 StPO; Subsidy fraud: Statute of limitations interrupted by broad search order covering unnamed acts: Bezüglich der Angeklagten H. war der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend klarzustellen, dass die Beihilfe – wie vom Landgericht in den Gründen zutreffend ausgeführt – sich für sie als eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2020 – 3 StR 30/20; vom 14. November 2012 – 3 StR 403/12 Rn. 9).

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Strafverfolgung wegen Betrugs Subvention Kostenauflage E-Justice Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Subventionsbetrug: Unterbrechung der Verjährung bei gerichtlicher Durchsuchungsanordnung

[TENOR]

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. März 2022 werden als unbegründet verworfen, hinsichtlich der Angeklagten H. mit der Klarstellung, dass diese der Beihilfe zum Subventionsbetrug in 23 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Die Kostenbeschwerde der Angeklagten H. wird auf ihre Kosten verworfen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Bezüglich der Angeklagten H. war der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend klarzustellen, dass die Beihilfe – wie vom Landgericht in den Gründen zutreffend ausgeführt – sich für sie als eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2020 – 3 StR 30/20; vom 14. November 2012 – 3 StR 403/12 Rn. 9).

2. Hinsichtlich der Taten 35 und 37 betreffend den Angeklagten P. ist entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beginnt beim Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 78a StGB mit der Beendigung der jeweiligen Tat durch Erlangung der letzten, auf der unrichtigen Angabe beruhenden Subventionsleistung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 4 StR 136/19, NStZ-RR 2020, 172). Die Frist begann daher für die Tat 35 am 16. Juli 2014 und für die Tat 37 am 15. Juli 2014; sie endete mithin am 15. Juli 2019 und am 14. Juli 2019 (vgl. zur Berechnung MüKo-StGB/Mitsch, 4. Aufl., § 78 Rn. 20).

Jedoch hat die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Leipzig vom 17. November 2017 die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB unterbrochen. Zwar sind die vorgenannten Taten in der namentlichen Aufzählung der Fördervorgänge in der Begründung der Durchsuchungsanordnung nicht enthalten. Anders als der Generalbundesanwalt meint, waren auch diese Taten aber von der Unterbrechungswirkung der Maßnahme erfasst.

Wird in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, so erstreckt sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auch auf im Durchsuchungsbeschluss namentlich nicht genannte Taten, es sei denn, der – insoweit maßgebliche – Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden ist erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt. In Zweifelsfällen kann neben dem Wortlaut der Durchsuchungsanordnung auch der Akteninhalt ergänzend zur Auslegung herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – 2 StR 151/21, NStZ-RR 2022, 241).

Danach ist ein Beschränkungswille der Ermittlungsbehörden vorliegend nicht ersichtlich. Der Tenor des Durchsuchungsbeschlusses ist weit formuliert, weil er – ohne eine Begrenzung auf bestimmte Einzelfälle – die Suche nach Schriftstücken „jeweils ab dem Jahr 2013“ anordnet, soweit diese Beratungsleistungen im Bereich „Gründercoaching Deutschland“ oder die „Durchführung, Organisation und Abrechnung von Existenzgründerseminaren“ betreffen. Dass die namentliche Aufzählung der Fördervorgänge in dem Beschluss nicht abschließend zu verstehen ist, folgt schon daraus, dass in den Gründen bei Zuordnung der Taten zu den einzelnen Gesellschaften der Anzahl der Taten jeweils das Wort „mindestens“ vorangestellt ist. Überdies wird in einer der staatsanwaltschaftlichen Einleitungsverfügung vom 10. April 2017 beigefügten und in Bezug genommenen Anzeige des Finanzamtes Leipzig II vom 5. April 2017 ausgeführt, dass von mehr als den bislang bekannt gewordenen Fällen auszugehen sei.

Der anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Generalbundesanwalt angestrebten Gesamtergebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert (BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; vom 12. Juli 2000 – 2 StR 243/00; vom 9. November 2000 – 4 StR 476/00).

3. Die Kostenbeschwerde der Angeklagten H. war zu verwerfen, weil die Kosten- und Auslagenentscheidung dem Gesetz entspricht (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 2022).

VRi’inBGH Cirener ist im Urlaubund deshalb an der Unterschriftgehindert.Mosbacher

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen