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VI ZR 114/21 ECLI:DE:BGH:2023:280623BVIZR114.21.0 KI-generiert

Anhörungsrüge: Scope of reasoning obligation under Art. 103 Abs. 1 GG and waiver of grounds under § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO in non-admission of revision

Geschäftsnummer VI ZR 114/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure dismissed the plaintiff's complaint regarding alleged denial of hearing (Anhörungsrüge), leaving the prior appellate order in force. The case involved a procedural challenge to a decision that had previously rejected a motion for leave to appeal on substantive civil matters. The court held that the lower panel did not violate the constitutional right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law, applying the principle that courts are not required to explicitly address every individual point of party submissions. Relying on Section 544(6) sentence 2 of the Code of Civil Procedure, the court confirmed that a reasoned decision is not necessary if such reasoning would not contribute to clarifying the prerequisites for allowing a revision, as the appellate court had thoroughly reviewed the arguments and deemed them insufficient to warrant an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Anhörungsrüge: Scope of reasoning obligation under Art. 103 Abs. 1 GG and waiver of grounds under § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO in non-admission of revision: Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch ZPO-Bestimmung Rechtsverzicht Begründung in der Sache Kognitionsbefugnis Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 96, 205
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24.
III ZR 263/04
Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.).
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Volltext

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 23. Mai 2023 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Seiters

von Pentz

Oehler

Allgayer

Linder