Anhörungsrüge against rejection of non-acceptance appeal: standard for independent violations of the right to be heard under Art. 103(1) GG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's complaint regarding a denial of a right to be heard (*Anhörungsrüge*) and ordered the plaintiff to bear the costs, leaving the prior order denying the non-acceptance appeal in force. The dispute concerned a procedural challenge under § 321a ZPO, where the plaintiff alleged a violation of their right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law following the Senate's rejection of a non-acceptance appeal (*Nichtzulassungsbeschwerde*). The court held that no independent constitutional violation occurred because the Senate had duly considered and substantively examined the plaintiff's arguments regarding the grounds for admission, rejecting them on legal merits, and affirmed that courts are not obligated to address every individual point of a party's submission in their reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Anhörungsrüge against rejection of non-acceptance appeal: standard for independent violations of the right to be heard under Art. 103(1) GG: Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2, juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Klägers vom 2. Juni 2023 hat keinen Erfolg.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2, juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).
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