Litigation value of injunctive relief in product liability and lack of pecuniary interest in appeal against fee determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure dismissed the plaintiff's attorney's objection to the lower court's fee determination, upholding the litigation value of €85,000 for the revision proceedings. The case involved a civil dispute concerning intellectual property violations, where the plaintiff sought injunctions, declaration of damages, and destruction of infringing light fixture products. The appellate court had originally set the litigation value, and the plaintiff challenged this assessment, arguing that the value should be higher based on lost profits derived from the defendant's production and sales data. The BGH ruled that the objection was inadmissible due to a lack of "Beschwer" (prejudice), as the litigation value in the revision instance does not affect the attorneys' fees of the lower instance practitioners, and the lower courts retain discretion for those values. Legally, the court applied the principle that the value of an injunction claim is determined by the claimant's economic interest in preventing further violations, assessed pauschalisch under § 3 ZPO, and rejected the plaintiff's unsubstantiated claim of €750,000 in lost profits, finding that the original assessment of €60,000 for the injunction request was adequate and reasonable given the initial pleading and the nature of the trade.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 3 ZPO; Litigation value of injunctive relief in product liability and lack of pecuniary interest in appeal against fee determination: Es besteht auch keine Veranlassung für eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen. Vom Gesamtstreitwert in Höhe von 85.000 € entfallen auf den Unterlassungsantrag 60.000 €, auf den Schadensersatzfeststellungsantrag 15.000 € und auf den Vernichtungsantrag 10.000 €.
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KI-generiertVolltext
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
I. Die gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren gerichtete Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz ist unzulässig.
1. Zwar ist die Gegenvorstellung statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, juris Rn. 4). Auch ist die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt.
2. Es fehlt jedoch an einer Beschwer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz.
Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss allein den Streitwert für die Revisionsinstanz festgesetzt, in der kein - durch eine etwaig zu niedrige Streitwertbemessung betroffener - Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz entstanden ist. Auch mit Blick auf das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fehlt es an einer Beschwer, weil das Berufungsgericht nach eigenem Ermessen über den Streitwert des Berufungsverfahrens sowie - auf die Streitwertbeschwerde - des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet (§ 3 ZPO).
II. Es besteht auch keine Veranlassung für eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen. Vom Gesamtstreitwert in Höhe von 85.000 € entfallen auf den Unterlassungsantrag 60.000 €, auf den Schadensersatzfeststellungsantrag 15.000 € und auf den Vernichtungsantrag 10.000 €.
1. Der Unterlassungsantrag ist mit 60.000 € angemessen bewertet.
a) Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 [juris Rn. 33 mwN] = WRP 2016, 1525).
b) Die Klägerin hat ihr mit dem Unterlassungsantrag verfolgtes wirtschaftliches Interesse ausweislich der Streitwertangabe in der Klageschrift mit 20.000 € angegeben. Angesichts dreier angegriffener Gestaltungen ergibt sich hieraus ein Streitwert von 60.000 €. Diese Festsetzung erweist sich auch mit Blick auf das Vorbringen in der Gegenvorstellung als angemessen.
Soweit die Gegenvorstellung unter Hinweis auf die in der Berufungsinstanz erteilte Auskunft der Beklagten über Herstellung und Vertrieb des Leuchtenmodells "E. " geltend macht, es ergebe sich auf der Grundlage der Auskunft ein entgangener Gewinn der Klägerin in Höhe von mindestens 750.000 €, ist diese lediglich mit der hergestellten Stückzahl und dem Gesamtumsatz belegte Behauptung unsubstantiiert. Die von der Gegenvorstellung weiter angeführte Höhe der der Beklagten im Falle des Obsiegens der Klägerin entstehenden Kosten eines Rückrufs sind für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin unerheblich.
c) Auch im Übrigen rechtfertigt die in der Berufungsinstanz erteilte Auskunft keine Erhöhung des Streitwerts. Die Klägerin hatte sich an einem Wettbewerb für Leuchten beteiligt, mit denen die M. -Boutiquen ausgestattet werden sollten. Somit hat sie zu Beginn des Rechtsstreits ihr wirtschaftliches Interesse in Kenntnis des Umstands, dass Leuchten in erheblicher Zahl hergestellt und zum Einbau in Ladengeschäften vertrieben werden sollten, auf den genannten Betrag beziffert. Aus der Auskunft der Beklagten ergibt sich allenfalls, dass es zum erwartbaren umfangreichen Vertrieb von Leuchten an Ladengeschäfte gekommen ist.
2. Danach unterliegen auch die Bewertungen der übrigen Anträge keinen Bedenken.
Koch
Feddersen
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