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4 StR 85/23 ECLI:DE:BGH:2023:060623B4STR85.23.0 KI-generiert

Completed vs. Attempted Narcotic Dealing: Financial Support for International Cocaine Transport as Completed Handeltreiben

Geschäftsnummer 4 StR 85/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s revision but modified the conviction to find him guilty of three completed instances of dealing in narcotics in not insignificant quantities, one in a unitary offense with cultivation, thereby overturning the Landgericht Dortmund’s classification of one act as attempted dealing. The dispute concerned whether transferring funds to an accomplice to facilitate the international transport of cocaine constituted completed or attempted dealing, with the appellant challenging the legal characterization of his conduct under the relevant statutes. The BGH held that the act was completed because the broad statutory definition of "dealing" under § 29a BtMG encompasses any profit-oriented activity aimed at narcotics turnover, including financial contributions to enable transport, rendering the distinction between attempt and completion moot; the court applied § 354 StPO to correct the legal description without violating the prohibition against aggravation (§ 358 StPO) or changing the facts, as the defendant’s defense capabilities remained unaffected.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 358 StPO, § 265 StPO; Completed vs. Attempted Narcotic Dealing: Financial Support for International Cocaine Transport as Completed Handeltreiben: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Anbau von Betäubungsmitteln, sowie wegen versuchten „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderungen und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelgesetz Kokainhandel vollendeter Versuch internationale Geldwäscherei Auslegung von Urteilen Deliktsgut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vollendung des Handeltreibens bei Geldüberweisung zwecks Betäubungsmitteltransport

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. September 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahin geändert wird, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anbau von Betäubungsmitteln, schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Anbau von Betäubungsmitteln, sowie wegen versuchten „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderungen und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. Tat 2 der Urteilsgründe wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, ist die rechtliche Würdigung fehlerhaft, denn die Tat war bereits vollendet.

a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte von einem Bekannten, mit dem er schon zuvor über ein Betäubungsmittelgeschäft in Austausch gestanden hatte, kontaktiert. Dieser gab an, sich im Ausland zu befinden und im Besitz von vier Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 91 % zu sein, und bat den Angeklagten, ihm einen Geldbetrag zu übersenden, den er benötige, um das Betäubungsmittel nach Deutschland zu verbringen. Dort könne es veräußert und der Erlös hälftig zwischen ihm und dem Angeklagten aufgeteilt werden. Der Angeklagte ging auf den Vorschlag ein und überwies das Geld. Zu einer gemeinsamen Veräußerung kam es anschließend nicht. Ob der Bekannte des Angeklagten über das Kokain überhaupt verfügte oder dies wahrheitswidrig behauptete, konnte das Landgericht nicht feststellen.

b) Hiernach hat der Angeklagte sich des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht. Der Begriff des Handeltreibens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen und erfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 7 mwN). Um eine solche Tätigkeit handelte es sich bei der Überweisung von Geld zu dem Zweck, den Transport des Betäubungsmittels nach Deutschland zu ermöglichen, wo es gewinnbringend weiterveräußert werden sollte. Darauf, ob das dem Angeklagten von seinem Bekannten im Gegenzug zu der erbetenen Zahlung unterbreitete Angebot, das Kokain gemeinsam zu veräußern, ernstgemeint oder nur zum Schein unterbreitet worden war, kommt es rechtlich nicht an (vgl. zu Scheinangeboten von Käuferseite BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 3 StR 417/19, NStZ 2021, 52 Rn. 6 mwN). Es begegnet unter den hier gegebenen Umständen auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht eine täterschaftliche Begehung durch den Angeklagten angenommen hat. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

2. Der Senat ändert den Schuldspruch daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab und lässt auch die überflüssige Bezeichnung der jeweiligen Tathandlungen als „unerlaubt“ entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 – 5 StR 71/23 Rn. 3 mwN). Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 371/22 Rn. 5 mwN); auch § 265 StPO steht ihr nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin

Bartel

Rommel

Maatsch

Messing