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3 StR 89/23 ECLI:DE:BGH:2023:310523B3STR89.23.0 KI-generiert

Correction of forfeiture amount under § 73 StGB following clerical error in lower court judgment

Geschäftsnummer 3 StR 89/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the lower court's judgment to reduce the ordered forfeiture of the value of criminal proceeds from €1,127.54 to €827.74, while dismissing the remainder of the appeal and imposing the full costs of the legal proceedings on the appellant. The case involved a review of a lower court's conviction for eleven counts of theft, including especially aggravated and aggravated robbery, which resulted in a total custodial sentence of six years, a confinement order in a detoxification institution, and a forfeiture order. The appellate court found that the initial forfeiture amount contained a clerical error and relied on § 354 (1) StPO in conjunction with § 73 (1) and § 73c (1) StGB to independently correct the amount based on the clear findings in the original judgment reasons, while upholding the remaining sentence and legal reasoning as free of errors.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Correction of forfeiture amount under § 73 StGB following clerical error in lower court judgment: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, schweren räuberischen Diebstahls sowie Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.127,54 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Verwirkung Revision eines Entscheids Strafurteil Ertrag Raub Entschädigung für Justizirrtümer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. Dezember 2022 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 827,74 € angeordnet wird; die darüber hinausgehende Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, schweren räuberischen Diebstahls sowie Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.127,54 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zu ändern, hält im Übrigen jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, bedarf die Höhe des der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB unterliegenden Geldbetrages der Korrektur. Der im Tenor des angegriffenen Urteils genannte Betrag von 1.127,54 € beruht, wie die Strafkammer in den Urteilsgründen ausgeführt hat, auf einem Versehen. Der Senat kann den zutreffenden, sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergebenden Betrag in Höhe von 827,74 € entsprechend § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festsetzen, während die darüber hinausgehende Anordnung in Wegfall gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, juris Rn. 5).

2. Im Übrigen hat die auf die Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schäfer

Paul

Hohoff

Anstötz

Voigt