Sexual abuse sentencing: Impropriety of aggravating sentence based on defendant's assertion of drug consumption
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, overturning the sentencing portion of the Landgericht Bremen's judgment and remanding the case for new sentencing proceedings, while rejecting the remainder of the appeal. The defendant, convicted of thirty-one counts of severe sexual abuse of children combined with rape and production of child pornography, challenged the imposition of a ten-year aggregate prison term, arguing that the lower court erroneously aggravated his sentence due to his claims of alcohol and drug consumption prior to the offenses. The BGH ruled that the lower court committed a legal error by treating the defendant's defense arguments regarding intoxication as a failure to fully assume responsibility, which impermissibly penalized lawful defensive conduct; consequently, because it could not be excluded that the individual sentences would have been lower without this error, the entire sentencing section was vacated, though the underlying factual findings remained valid. The decision rests on the doctrine that a defendant's right to defend themselves, including asserting mitigating circumstances like intoxication, cannot be used against them in sentencing, citing established case law on the limits of aggravating factors based on denial or minimization.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB; Sexual abuse sentencing: Impropriety of aggravating sentence based on defendant's assertion of drug consumption: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 31 Fällen jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung und Herstellen kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, die in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Zulässigkeit von Strafschärfung wegen Behauptung von Rauschmittelkonsum
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. Oktober 2022 im Strafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 31 Fällen jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung und Herstellen kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, die in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Jugendkammer hat die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB entnommen. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sie allerdings jeweils zuvörderst zum Nachteil des geständigen Angeklagten berücksichtigt, dass dieser „nicht vollständig die Verantwortung für seine Taten übernahm, sondern versuchte, den Unrechtsgehalt seiner Taten abzumildern, indem er u.a. behauptete, im Vorfeld der Taten Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert zu haben …“.
Diese Erwägung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Mit der strafschärfenden Berücksichtigung des Versuchs des Angeklagten, sein Handlungsunrecht durch den behaupteten Konsum von berauschenden Mitteln in einem vermeintlich milderen Licht erscheinen zu lassen, hat das Landgericht zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu seinem Nachteil gewertet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2023 – 4 StR 499/22; vom 7. Dezember 2021 – 3 StR 411/21; vom 4. August 2010 – 3 StR 192/10).
2. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Die zugrunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Wertungsfehler nicht betroffen sind; ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
Cirener
RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaub und kann nichtunterschreiben.Cirener
Ri’in BGH Resch ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben.Cirener
von Häfen
Werner