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5 StR 77/23 ECLI:DE:BGH:2023:250523B5STR77.23.0 KI-generiert

Attempted Manslaughter: Failure to Assess Voluntary Withdrawal from Attempt

Geschäftsnummer 5 StR 77/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, vacating the lower court’s conviction for attempted manslaughter in concurrence with grievous bodily harm and the resulting single youth sentence, and remanded the case for a new hearing before a different youth chamber, while rejecting the remainder of the appeal. The defendant challenged the Landgericht Dresden’s judgment, which had imposed a four-year youth sentence for attempted manslaughter, grievous bodily harm, armed drug trafficking, and unlawful possession of a starter pistol. The decisive legal issue was the failure of the trial court to examine whether the defendant had effectively withdrawn from the attempt (*Rücktritt vom Versuch*), a potential exculpatory fact given that the victim subdued the defendant and prevented him from leaving the scene; because the record did not clarify the defendant's mental state at the moment he ceased attacking, the BGH held that a complete withdrawal from the attempt could not be excluded, necessitating the reversal of the associated charges and sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Attempted Manslaughter: Failure to Assess Voluntary Withdrawal from Attempt: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Führens einer Schreckschusswaffe zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es dem Adhäsionskläger dem Grunde nach einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt. Die hiergegen gerichtete und mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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versuchter Totschlag Strafzumessung wegen Drogenhandels schwere Körperverletzung strafrechtlicher Rücktritt Notwehr Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 39, 221
Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; vom 14.
5 StR 221/22
Election dispute requiring factual determination of voluntary withdrawal from attempted robbery by duress under Section 24 of the Criminal Code
2 StR 122/22
Juni 2022 – 2 StR 122/22).
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Oktober 2022, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Führens einer Schreckschusswaffe zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es dem Adhäsionskläger dem Grunde nach einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt. Die hiergegen gerichtete und mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nicht geprüft. Eine solche Prüfung wäre nach den Urteilsfeststellungen aber geboten gewesen.

a) Nach den Feststellungen griff der Angeklagte den Geschädigten mit einem Messer an und traf ihn zunächst am linken Arm. Es entwickelte sich eine Rangelei, in deren Verlauf beide zu Boden gingen und weiterkämpften. Als der Geschädigte auf dem Rücken lag, stach der neben ihm kniende Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz dreimal wuchtig in dessen Rumpf. Der Angeklagte wollte sich anschließend aufrichten, wurde aber vom Geschädigten wieder zu Boden gebracht, festgehalten und bis zum Eintreffen der Polizei am Verlassen des Tatorts gehindert. Das Messer steckte der Angeklagte am Boden liegend in seine Hosentasche. Der Geschädigte erlitt jeweils eine Stichverletzung an den Oberarmen und drei Stiche im Rumpfbereich; ohne die umgehende medizinische Versorgung hätte sich die mit den Rumpfverletzungen einhergehende potentielle Lebensgefahr realisiert.

b) Danach kommt in Betracht, dass der Angeklagte vom Totschlagsversuch freiwillig Abstand genommen haben könnte. Den Feststellungen lässt sich aber ebenso wenig wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe Näheres zum Vorstellungsbild des Angeklagten zum Zeitpunkt seines Nichtweiterhandelns entnehmen (zum maßgeblichen Rücktrittshorizont, vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; vom 14. September 2022 – 5 StR 221/22; vom 22. Juni 2022 – 2 StR 122/22). Auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe lässt sich daher ein strafbefreiender Rücktritt nicht ausschließen.

2. Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) sowie des Ausspruchs über die Einheitsjugendstrafe nach sich. Die Feststellungen zum Schuld- und diejenigen zum Strafausspruch können bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei zustande gekommen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können durch neue, insbesondere solche zum Vorstellungsbild des Angeklagten bei Aufgabe der Tat, ergänzt werden, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.

Cirener

RiBGH Prof. Dr. Mosbacherist im Urlaub und kann nichtunterschreiben.Cirener

Ri’in BGH Resch ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben.Cirener

von Häfen

Werner