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5 StR 29/23 ECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR29.23.0 KI-generiert

Sufficiency of danger prognosis based solely on index offense without assessing guilt for incidental act

Geschäftsnummer 5 StR 29/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate rejected the defendant’s appeal as unfounded, upholding the judgment of the Berlin Regional Court and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned a criminal judgment where the defendant challenged the court's application of a measure, specifically contesting the sufficiency of the danger prognosis and the assumption that he acted without guilt during an incident that had previously resulted in a penal order. The court determined that the danger prognosis was adequately justified based solely on the index offense, rendering the assessment of culpability regarding the additional incidental act moot for the validity of the decision.

Legislator-Regeste

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Sufficiency of danger prognosis based solely on index offense without assessing guilt for incidental act: Die Gefährlichkeitsprognose ist schon allein im Hinblick auf die Anlasstat hinreichend begründet. Es kommt daher nicht mehr auf die Frage an, ob der Beschuldigte – wie vom Landgericht angenommen – bei der Begehung einer hierfür lediglich indiziell herangezogenen Tat, für die er bereits im Wege eines Strafbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, ohne Schuld handelte.

Schlagwörter

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strafbare Handlung Gefährlichkeitsprognose Justizirrtum E-Justice drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil mittelschwerer Fall
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Volltext

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Gefährlichkeitsprognose ist schon allein im Hinblick auf die Anlasstat hinreichend begründet. Es kommt daher nicht mehr auf die Frage an, ob der Beschuldigte – wie vom Landgericht angenommen – bei der Begehung einer hierfür lediglich indiziell herangezogenen Tat, für die er bereits im Wege eines Strafbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, ohne Schuld handelte.

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