Aggregation of main claim and counterclaim amounts in lease dispute: rejection of economic identity due to alternative relationship regarding rent abatement clause
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice's 12th Civil Senate reversed the lower court's fee dispute value assessment, fixing it at up to €185,000 in favor of the defendant's procedural counsel, thereby determining that the total amount in dispute consists of two separate, cumulative claims rather than a single economically identical matter. The case involved a non-admission complaint in a commercial lease dispute where the tenant was ordered to pay €129,535.74 in arrears under the main claim, while their counterclaim for the return of €41,927.95 in deducted rent was partially dismissed. The decisive legal basis was the interpretation of § 45 Abs. 1 Sentence 3 GKG regarding "economic identity," where the court held that the main claim and the counterclaim did not constitute an exclusive alternative relationship because the validity of a clause restricting the tenant's right to abatement for disputed defects meant that a judgment for full rent under the main claim necessarily presupposed the dismissal of the counterclaim, rather than being mutually exclusive, thus requiring the aggregation of both amounts under § 47 Abs. 1 and 3 GKG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; Aggregation of main claim and counterclaim amounts in lease dispute: rejection of economic identity due to alternative relationship regarding rent abatement clause: Der Gebührenstreitwert war daher - auch unter Berücksichtigung des Werts der Erledigungsfeststellung - auf bis zu 185.000 € festzusetzen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 8. März 2023 festgesetzt auf bis zu 185.000 €.
[GRUENDE]
Die Gegenvorstellung hat Erfolg.
Der Gebührenstreitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 1 und 3 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer der Beklagten durch die angefochtene Entscheidung. Im Streitfall sind die Beschwer durch die Verurteilung zur Zahlung rückständiger Gewerberaummiete nach dem Klageantrag einerseits (129.535,74 €) und die Beschwer durch die (Teil-)Abweisung ihrer auf Rückzahlung überzahlter Minderungsbeträge gerichteten Hilfswiderklage andererseits (41.927,95 €) gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen. Es kann dabei nicht von einem Fall wirtschaftlicher Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ausgegangen werden. Eine wirtschaftliche Identität zwischen Klage und Hilfswiderklage liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die von dem (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 - NJW 2019, 2175 Rn. 7 mwN). Gemessen daran ist hier keine wirtschaftliche Identität gegeben. Die Instanzgerichte haben die in § 16 Abs. 1 der „Allgemeinen Mietbedingungen“ der Klägerin enthaltene und das Minderungsrecht der Beklagten für bestrittene Mängel einschränkende Klausel für wirksam gehalten und demzufolge der Klägerin die ungeminderte Miete für den Zeitraum Dezember 2014 bis Januar 2018 zugesprochen. Die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zur Mietzahlung schließt eine Verurteilung der Klägerin nach dem Widerklageantrag zur Rückzahlung überzahlter Miete im gleichen Zeitraum wegen Minderung aufgrund von streitigen Mängeln nicht aus, sondern setzt sie wegen des Eventualverhältnisses von Klage und Widerklage gerade voraus (vgl. BGHZ 43, 31, 33; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 5 Rn. 50).
Der Gebührenstreitwert war daher - auch unter Berücksichtigung des Werts der Erledigungsfeststellung - auf bis zu 185.000 € festzusetzen.
Guhling
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Botur
Pernice