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6 StR 405/21 ECLI:DE:BGH:2021:031121B6STR405.21.0 KI-generiert

Impermissibility of treating the absence of addiction-driven compulsion as an aggravating factor in criminal sentencing

Geschäftsnummer 6 StR 405/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the defendant's appeal and dismissed it as unfounded, thereby affirming the lower court's conviction and the moderate prison sentence of one year and six months. The case involved a challenge to the sentencing phase of a criminal trial, where the appellate court identified a legal error in the lower court's weighing of aggravating and mitigating factors; specifically, the trial court had improperly treated the absence of addiction-driven compulsion as an aggravating circumstance. The decisive legal doctrine applied is that while acting under the pressure of addiction may constitute a mitigating factor, the mere lack of such a mitigating ground may not be considered as an aggravating factor for sentencing; however, the BGH held that this sentencing error did not necessitate the reversal of the judgment because the imposed sentence remained substantively appropriate when considered alongside the other valid sentencing reasons.

Legislator-Regeste

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Impermissibility of treating the absence of addiction-driven compulsion as an aggravating factor in criminal sentencing: Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Handeln unter Suchtdruck kann zwar ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78; Beschlüsse vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79; vom 4. Oktober 1979 - 1 StR 506/79). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die vom Landgericht insoweit verhängte moderate Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen jedenfalls angemessen ist.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung schwerer Fall Strafbarkeit Betäubungsmittelabhängigkeit Strafmilderungsgründe Rechtslehre

Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 191/78
Dezember 1978 - 2 StR 191/78; Beschlüsse vom 25.
3 StR 85/79
April 1979 - 3 StR 85/79; vom 4.
1 StR 506/79
Oktober 1979 - 1 StR 506/79).
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Volltext

Strafzumessung: Berücksichtigung von Handeln unter Suchtdruck und ohne Suchtdruck

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Handeln unter Suchtdruck kann zwar ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78; Beschlüsse vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79; vom 4. Oktober 1979 - 1 StR 506/79). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die vom Landgericht insoweit verhängte moderate Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen jedenfalls angemessen ist.

Sander

Ri’inBGH Dr. Schneider isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert

Feilcke

Sander

Tiemann

Fritsche