Unlawful assumption of appeal jurisdiction by full chamber without transfer by single judge in tax execution proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 7. Zivilsenat quashed the appeal court’s decision and remanded the case to the Landgericht Itzehoe for re-decision, ruling in favor of the creditor (Gläubigerin). The dispute concerned a civil execution procedure where the creditor, acting through a representative, objected to the bailiff’s demand for a separate monetary receipt authorization after the debtor had transferred the claimed amount to the bailiff’s account; the district court had initially rejected this objection, and the appeal court subsequently dismissed the creditor’s appeal while admitting a further appeal. The decisive legal basis was § 568 sentence 1 ZPO, which mandates that an appeal court must be decided by a single judge if the first-instance decision was made by a single judge or judicial officer, unless the single judge explicitly transfers the case to the full chamber; here, the full chamber unlawfully adopted the case without such a transfer by the single judge, constituting a defect in the court's composition (§§ 576 para. 3, 547 no. 1 ZPO) that required automatic reversal and remand, rendering the merits of the underlying authorization issue moot for the current proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 753a ZPO, § 575 ZPO, § 568 Satz 1 ZPO, § 568 Satz 2 ZPO, § 348 Abs. 2 ZPO, § 568 Satz 3 ZPO; Unlawful assumption of appeal jurisdiction by full chamber without transfer by single judge in tax execution proceedings: Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer wirksamen Zulassung durch die Kammer gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und, da sie gemäß den Erfordernissen des § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, im Übrigen ebenfalls zulässig.
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KI-generiertVolltext
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14. November 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
[GRUENDE]
I. Die Gläubigerin, vertreten durch die N. OHG (im Folgenden: N. ), betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. In dem Vollstreckungsantrag vom 28. Juli 2022 hat die N. gemäß § 753a ZPO ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichert.
Mit Schreiben vom 31. August 2022 teilte die Gerichtsvollzieherin der N. mit, dass der Schuldner die Forderung auf ihr Konto überwiesen habe und forderte die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht.
Dagegen hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt und beantragt, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, den gezahlten Geldbetrag an die N. auszuzahlen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 23. September 2022 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Am 9. November 2022 hat die mit drei Mitgliedern besetzte Beschwerdekammer beschlossen, dass "der Rechtsstreit … von der Kammer übernommen" wird. Mit weiterem Beschluss vom 14. November 2022 hat die vollbesetzte Kammer die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Auszahlung des - an die Gerichtsvollzieherin überwiesenen - Geldbetrags an die N. weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer wirksamen Zulassung durch die Kammer gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und, da sie gemäß den Erfordernissen des § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, im Übrigen ebenfalls zulässig.
2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde schon deshalb Erfolg, weil das Beschwerdegericht - was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - VII ZB 71/21 Rn. 8; Beschluss vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13/20 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2022, 570) - entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden hat.
a) Nach § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist. Hier ist die Erinnerung der Gläubigerin von dem Amtsrichter zurückgewiesen worden. In einem solchen Fall ist die vollbesetzte Kammer (§§ 70, 75 GVG) gemäß § 568 Satz 2 ZPO nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 Rn. 8, DGVZ 2021, 260; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19 Rn. 23, BGHZ 225, 252; Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16 Rn. 10, MDR 2017, 1447).
b) An einem solchen Beschluss fehlt es im Streitfall. Die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 9. November 2022 übernommen. Dies war verfahrensfehlerhaft. Die Beschwerdekammer ist außer in Fällen, in denen die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zweifelhaft ist (§ 348 Abs. 2 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, juris Rn. 15), nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Insoweit ist unerheblich, ob der Einzelrichter an einem solchen Kammerbeschluss mitwirkt, weil es nach § 568 Satz 2 ZPO alleinige Entscheidungskompetenz des Einzelrichters ist, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer vorliegen (BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 Rn. 9, DGVZ 2021, 260; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19 Rn. 24, BGHZ 225, 252; Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16 Rn. 11, MDR 2017, 1447).
c) Die Bestimmung des § 568 Satz 3 ZPO, wonach auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, steht der Erheblichkeit des Verfahrensfehlers nicht entgegen. Es besteht kein Streit darüber, ob der Einzelrichter das Verfahren zu Recht nach § 568 Satz 2 ZPO der Kammer übertragen hat. Vielmehr hat der Einzelrichter insoweit keine Entscheidung getroffen. Dieser Fall wird von § 568 Satz 3 ZPO nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 Rn. 10, DGVZ 2021, 260; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19 Rn. 25, BGHZ 225, 252; Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16 Rn. 12, MDR 2017, 1447).
d) Da das Beschwerdegericht nach alledem zu Unrecht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Beschwerdekammer entschieden hat, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO). Angesichts dieses absoluten Rechtsbeschwerdegrunds ist es unerheblich, ob sich der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO). Vielmehr sind gemäß § 577 Abs. 4 ZPO der fehlerhaft ergangene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 Rn. 11, DGVZ 2021, 260; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19 Rn. 26, BGHZ 225, 252; Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16 Rn. 13, MDR 2017, 1447). Bei dem Beschwerdegericht ist nach § 75 GVG, § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter - vorbehaltlich einer Übertragung des Verfahrens auf die vollbesetzte Kammer - zur Entscheidung berufen.
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