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4 StR 346/22 ECLI:DE:BGH:2023:260423B4STR346.22.2 KI-generiert

Correction of statutory basis for confiscation of drug trafficking proceeds: reclassification from extended to standard Einziehung

Geschäftsnummer 4 StR 346/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) dismissed the defendant's revision with a specific modification to the confiscation order, upholding the Landgericht Arnsberg's conviction and five-year total custodial sentence. The case involved charges of unlawful dealing with narcotics in non-trivial amounts in five instances, two of which were committed jointly, where the defendant challenged the judgment on procedural and substantive grounds. While the court found no errors regarding procedural arguments or the underlying criminal liability, it corrected the legal basis for the confiscation of proceeds from 13,100 EUR and an additional 3,250 EUR as a joint and several debtor, clarifying that this constitutes standard confiscation under §§ 73, 73c StGB rather than the extended confiscation (§ 73a StGB) erroneously stated in the judgment's tenor; consequently, the defendant bears the costs of the legal recourse.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Correction of statutory basis for confiscation of drug trafficking proceeds: reclassification from extended to standard Einziehung: Auf die Sachrüge ist die Einziehungsentscheidung dahin klarzustellen, dass entgegen dem Urteilstenor nicht die erweiterte Einziehung (§ 73a, § 73c StGB) angeordnet ist. Wie sich aus den Begründungsausführungen des Landgerichts zweifelsfrei ergibt, bezieht sich die angeordnete Einziehung auf den Wert der Erträge aus den hier abgeurteilten Taten und findet ihre Rechtsgrundlage somit in § 73, § 73c StGB.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass strafrechtliche Einziehung Revision des Strafurteils gesetzliche Voraussetzungen Freiheitsstrafe prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 1. Februar 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 13.100 € und als Gesamtschuldner in Höhe von weiteren 3.250 € angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, „davon in zwei Fällen gemeinschaftlich“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die „erweiterte“ Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten, teils als Gesamtschuldner, angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Klarstellung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

2. Auf die Sachrüge ist die Einziehungsentscheidung dahin klarzustellen, dass entgegen dem Urteilstenor nicht die erweiterte Einziehung (§ 73a, § 73c StGB) angeordnet ist. Wie sich aus den Begründungsausführungen des Landgerichts zweifelsfrei ergibt, bezieht sich die angeordnete Einziehung auf den Wert der Erträge aus den hier abgeurteilten Taten und findet ihre Rechtsgrundlage somit in § 73, § 73c StGB.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.

Quentin

Maatsch

Messing

Momsen-Pflanz

Dietsch