Suspension of eviction enforcement pending appeal conditioned on continued rent payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice ordered the suspension of eviction enforcement pending the decision on appeal, conditioned on the defendants' continued payment of monthly rent and utility advances starting October 2021, thereby allowing the defendants to remain in possession of the property. The dispute arose from a first-instance judgment for eviction, which the defendants challenged by filing an appeal and a subsequent appeal against the appellate decision, arguing that enforcement would cause them irreversible hardship after occupying the apartment since 1969. The court granted the temporary stay under § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO, finding that the balance of hardships favored the defendants given the tenant's long-standing residence and the landlord's ability to mitigate losses through contractual rent payments, while also determining that the appeal was likely admissible and meritorious to ensure uniform legal interpretation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 575 Abs. 5 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO; Suspension of eviction enforcement pending appeal conditioned on continued rent payment: Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits den betagten Beklagten, die seit dem Jahr 1969 die streitgegenständliche Wohnung bewohnen, ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die weitere Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Beklagten die jeweilige monatliche Miete in den künftigen Monaten fristgerecht leisten.
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KI-generiertVolltext
Räumungsvollstreckung: Aussetzung der Vollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht
[TENOR]
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. November 2020 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig bleibt, wenn die Beklagten ab Oktober 2021 die Zahlung der vertraglich vereinbarten Monatsmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung gemäß den Bedingungen des Mietvertrags an die Klägerin vornehmen.
[GRUENDE]
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschlüsse vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; vom 4. Februar 2010 - VIII ZB 84/09, WuM 2010, 252 Rn. 1; vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, GE 2010, 1055; vom 15. November 2011 - VIII ZB 95/11, WuM 2011, 703 Rn. 1; vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 unter II 2; vom 19. Januar 2017 - I ZB 94/16, NJW-RR 2017, 571 Rn. 3 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits den betagten Beklagten, die seit dem Jahr 1969 die streitgegenständliche Wohnung bewohnen, ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen der Klägerin durch einen Aufschub der Vollstreckung bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die weitere Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Beklagten die jeweilige monatliche Miete in den künftigen Monaten fristgerecht leisten.
Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Zwar liegt eine Rechtsbeschwerdebegründung im Hinblick auf die noch laufende Begründungsfrist bisher nicht vor. Jedoch spricht bereits nach dem Inhalt des Antrags der Beklagten auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Urteils und der in dieser Antragsschrift in Bezug genommenen Berufungsbegründung vieles dafür, dass die Beklagten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung ihres Rechtsmittels bei dem Berufungsgericht eingereicht haben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, aaO).
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Wiegand
Dr. Matussek