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VIII ZB 72/22 ECLI:DE:BGH:2023:100523BVIIIZB72.22.0 KI-generiert

Objection to Court Fees: Exclusively Cost Law Violations vs. Challenge to Substantive Proceeding Validity

Geschäftsnummer VIII ZB 72/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the appellant’s objection to the court costs assessment, ordering that the assessment stand and denying any cost reimbursement. The dispute arose in a civil procedure where the appellate court had dismissed the appellant’s legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible and set the subject matter value at 200 EUR, resulting in a court fee of 76 EUR. The appellant challenged the costs by arguing the underlying proceedings were null and void, rather than contesting the calculation or application of the fee schedule. Relying on Section 66(1) of the Court Fees Act (GKG), the court held that an objection to the costs assessment is limited to alleged violations of cost law regarding the fee calculation itself, not challenges to the underlying decision or the validity of the proceedings; therefore, the appellant’s substantive claims were inadmissible in the costs objection procedure, which is fee-free but does not allow reimbursement of out-of-pocket expenses under Section 66(8) GKG.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Objection to Court Fees: Exclusively Cost Law Violations vs. Challenge to Substantive Proceeding Validity: 1. Über das als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) auszulegende Schreiben des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

Schlagwörter

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Anwaltskosten Kostenfestsetzung Streitwert Ertrag Rechtsvorschlag Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Über das als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) auszulegende Schreiben des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 1 Abs.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3.
§ 66 Abs. 1 GKG
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl.
§ 66 Abs. 8 GKG
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Erinnerung im Kostenansatzverfahren nach Verwerfung einer Rechtsbeschwerde: Zulässige Einwendungen

[TENOR]

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2023 (Kassenzeichen 780023103776) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm - 1. Zivilkammer - vom 26. September 2022 (1 S 96/22) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde auf 200 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 25. Januar 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 76 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 200 €) zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2023.

II. 1. Über das als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) auszulegende Schreiben des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht; er erachtet vielmehr das gesamte Verfahren als nichtig und rechtswidrig. Hiermit kann er im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG kein Gehör finden.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm